Die perfekte Küche bestellt – zu spät mit Mängeln geliefert – was tun?

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Sie kennen das Problem: Die neue Wunschküche ist bestellt, der Verkäufer hat die pünktliche Lieferung und fachgerechte Montage zugesagt und dann kommt es ganz anders: Termine werden nicht gehalten, es wird vertröstet, es dauert. Wird schließlich die neue Küche geliefert, fehlen Teile, beim Einbau wird gepfuscht, es gibt Beschädigungen.

Was tun?

Welche juristischen Möglichkeiten haben Sie? Dabei hilft ein Blick in die Bestellung und eine gute anwaltliche Beratung. Statt langer Diskussionen mit dem Lieferanten ist häufig ein Widerruf oder Rücktritt vom Vertrag möglich. Dazu bedarf es gegebenenfalls einer Widerrufserklärung oder Mahnung. Die richtige Formulierung stimmen wir gerne mit Ihnen ab. Von nun an kann auch die Möglichkeit bestehen, anfallende Anwaltskosten dem vertragswidrig handelnden Lieferanten in Rechnung zu stellen – unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung.

Zeigen sich beim Einbau oder bei der Benutzung der Küche Mängel, empfehlen wir diese umgehend schriftlich zu rügen, damit Sie Ihre Rechte behalten. Aus der Mängelrüge muss die konkrete Beschreibung des Mangels hervorgehen, auch muss die Rüge erkennen lassen, dass Sie den Lieferanten haftbar machen wollen. Wenn Sie die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt haben, empfiehlt sich ein angemessener Einbehalt, bis der Mangel beseitigt ist. Hilfreich sind auch Fotos, mit denen der Mangel dokumentiert werden kann.

Die Mängel müssen innerhalb angemessener Fristen behoben werden. Auch hat der Verkäufer regelmäßig zwei Versuche zur Nachbesserung. Erst danach können Sie ein anderes Unternehmen beauftragen oder auch jetzt noch den Rücktritt erklären.

Bei diesen Themen beraten und unterstützen wir Sie gern in unseren Büros in Hagen, Hanau und Frankfurt und auch bundesweit. Eine Erstberatung ist regelmäßig sinnvoll und günstig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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