Die Rechtsanwaltskosten – Rechtsgrundlagen und Zusammensetzung

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Die Erhebung und die Höhe der Rechtsanwaltskosten orientieren sich an gesetzlichen Vorgaben. Anwälte sind insoweit nicht frei in der Gestaltung der Kosten, die sie für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ihrer Mandanten in Rechnung stellen. Wie sich die Anwaltskosten zusammensetzen und auf welchen Rechtsgrundlagen sie basieren – wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Die rechtlichen Grundlagen für die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung

Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt in Deutschland entweder nach dem Gesetz oder aufgrund von Vereinbarungen.

1. Am 1. Juli 2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten, das die bis dahin geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.

Mit dem RVG sollte das Kosten- und Vergütungsrecht für Rechtsanwälte einfacher und transparenter werden. Ziel war außerdem, Anreize dafür zu schaffen, dass Anwälte ihre Mandanten verstärkt auch bei außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten unterstützen. Dementsprechend ist die Vergütung bei außergerichtlichen Streitbeilegungen gestiegen. Gleiches gilt für die Strafverteidigung sowie bei einer anwaltlichen Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren.

Gegenüber der BRAGO gesunken ist die Vergütung für Rechtsanwälte nach dem RVG bei Beweisaufnahmen vor Gericht sowie im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung. Das RVG ist zweigeteilt und besteht aus allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften und dem Vergütungsverzeichnis, in dem die Tatbestände aufgeführt sind, für die Gebühren anfallen. Es ist dem Gesetzestext als Anlage 1 beigefügt.

2. Neben der Abrechnung der anwaltlichen Vergütung ist auch eine Abrechnung aufgrund von Vereinbarungen möglich.

Vergütungsvereinbarungen anstelle gesetzlicher Gebühren sind immer möglich, sofern gewisse, in den § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und §§ 3a bis 4b RVG gesetzlich normierte Vorgaben beachtet werden. Eine Vergütungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein.

Die Gebührenarten des RVG

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird zwischen mehreren Gebührenarten differenziert, nämlich zwischen Festgebühren und Rahmengebühren.

  • Festgebühren fallen regelmäßig für gerichtliche Tätigkeiten des Anwalts bei Verfahren im Arbeitsrecht, im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht an.
  • Rahmengebühren hingegen gelten vorwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und sind größtenteils auf das Sozialrecht und das Strafrecht begrenzt.

Das Anwaltshonorar setzt sich regelmäßig aus zwei Faktoren zusammen, aus dem Gegenstandswert im Rahmen außergerichtlicher Streitigkeiten beziehungsweise dem Streitwert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Häufig handelt es sich um einen Schätzwert, der der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG zugrunde liegt. Anderes gilt für Zahlungsansprüche, bei denen der Gegenstands- oder Streitwert der Höhe der Gesamtforderung entspricht. Wie hoch die Gebühren im Einzelfall sind, orientiert sich an der Gebührentabelle, die als Anlage 2 Teil des RVG ist. Wichtig zu wissen ist, dass je höher der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitwert ist, umso höher fallen die Rechtsanwaltsgebühren aus.

Die Kosten für ein Beratungsgespräch

Eine für ein Beratungsgespräch wichtige Norm ist § 34 RVG, die die Höhe der Beratungsgebühren betrifft. Danach sind die Gebühren, die ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten für ein Beratungsgespräch verlangen darf, der Höhe nach begrenzt. Für das erste Beratungsgespräch dürfen maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden. Für alle weiteren Beratungsgespräche darf der Anwalt jeweils maximal 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. An diese gesetzlich festgelegten Gebührensätze muss sich ein Rechtsanwalt halten, wenn es zwischen ihm und seinem Mandanten in Bezug auf die Beratung keine Vergütungsvereinbarung gibt. Eine Untergrenze für die Beratungsgebühr ist hingegen gesetzlich nicht bestimmt.

Grundsätzlich zulässig ist nach Auffassung der Rechtsprechung eine kostenlose Erstberatung. Wichtig zu wissen ist, dass wenn ein Rechtsanwalt mit einer kostenlosen Erstberatung wirbt, muss er sie auch tatsächlich anbieten. Das bedeutet, dass er diese Gebühren auch nicht im weiteren Verlauf in Rechnung stellen darf. Das gilt sowohl gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten als auch gegenüber seinem Mandanten. Es ist auch nicht erlaubt, die kostenlose Beratung an den Bezug von Beratungshilfe zu koppeln.

Die Gebührengrundlagen für die Erhebung der Anwaltskosten

Grundsätzlich wird bei der Erhebung der Anwaltskosten zwischen Betragsgebühren, Satzgebühren und Rahmengebühren differenziert.

1. Betragsgebühren

Bei den Betragsgebühren nennt das Vergütungsverzeichnis des RVG für bestimmte Angelegenheiten feste Eurobeträge, die bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen sind. Häufigste Anwendungsbereiche sind Angelegenheiten des Verwaltungsrechts und Strafsachen. Das bedeutet, dass die Beträge einfach aus dem Vergütungsverzeichnis abgelesen werden.

2. Satzgebühren

Daneben finden sich im Vergütungsverzeichnis sogenannte Satzgebühren, die vorwiegend in Zivilrechtsangelegenheiten Anwendung finden. Dabei handelt es sich jeweils um einen Faktor, mit dem im Einzelfall die ermittelte Wertgebühr multipliziert wird. Diese ergibt sich aus den Bestimmungen des § 13 RVG und orientiert sich am jeweiligen Gegenstandswert beziehungsweise Streitwert des Rechtsstreits. Abhängig vom Umfang seiner Tätigkeit kann ein Rechtsanwalt, dem Vergütungsverzeichnis entsprechend, unterschiedliche Satzgebühren erheben.

Dazu gehören:

  • die Geschäftsgebühr, die bei außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts anfällt
  • die Verfahrensgebühr, die erhoben wird, wenn ein Rechtsanwalt die gerichtliche Vertretung seines Mandanten übernimmt
  • die Terminsgebühr, die jeweils zu den Anwaltskosten hinzukommt, wenn der Rechtsanwalt einen Gerichtstermin im Auftrag seines Mandanten wahrnimmt

Beispiele für Satzgebühren:

  • Einigungsgebühr: 1,5
  • Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5, wobei die Mittelgebühr bei 1,3 liegt
  • Geschäftsgebühr bei einfachen Schreiben: 0,3
  • Verfahrensgebühr: 1,3
  • Terminsgebühr: 1,2
  • Verfahrensgebühr bei Berufung beziehungsweise Revision: 1,6
  • Verfahrensgebühr im Mahnverfahren als Antragstellervertreter: 1,0
  • Verfahrensgebühr im Mahnverfahren als Antragsgegnervertreter: 0,5

Welche Gebühren ein Rechtsanwalt tatsächlich für seine Tätigkeiten erhebt, geht aus dem Verweis auf das Vergütungsverzeichnis in der Rechnung hervor.

3. Rahmengebühren

Im Vergütungsverzeichnis des RVG finden sich oftmals sogenannte Rahmengebühren. Das bedeutet, dass nicht immer nur eine Betragsgebühr oder eine Satzgebühr angegeben wird. Stattdessen darf der Rechtsanwalt die im Einzelfall anfallenden Anwaltskosten selbst bestimmen, die sich innerhalb einer bestimmten Spanne bewegen müssen.

4. Kosten für Auslagen

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt die Möglichkeit, die ihm entstandenen Auslagen im Rahmen der Auftragsbearbeitung seinem Mandanten in Rechnung zu stellen. Dazu gehören beispielsweise die Materialkosten für Papier, Druckkosten und Briefumschläge sowie die Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen. Regelmäßig machen Rechtsanwälte eine sogenannte Auslagenpauschale geltend, die maximal 20 Euro betragen darf. In voller Höhe können zusätzlich die Kosten für Geschäftsreisen erhoben werden, sofern beispielsweise die Anreise zu einem entfernt liegenden Gerichtstermin notwendig ist.

5. Die Umsatzsteuer als weiterer Rechnungsposten

Auch der Staat möchte an Rechtsstreitigkeiten mitverdienen. Die Umsatzsteuer als sogenannte Verkehrssteuer wird dem Mandanten für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Rechnung gestellt und vom Rechtsanwalt an den Fiskus weitergeleitet. Nach Nummer 7008 VV RVG, Anlage 1, müssen Mandanten 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Gesamthöhe der anfallenden Anwaltskosten entrichten.

Festzuhalten ist, dass die Anwaltskosten nicht an den Erfolg eines Rechtsanwalts gebunden sind, sondern grundsätzlich und allein für sein Tätigwerden anfallen. Fällig werden die Rechtsanwaltskosten nach § 8 RVG nach Erledigung des Rechtsstreits. Der Anwalt ist jedoch nach § 9 RVG berechtigt, bereits vorab einen angemessenen Vorschuss von seinem Mandanten einzufordern, der auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung auch in Raten gezahlt werden kann. Angemessen bedeutet, dass der Anwalt die volle Kostenhöhe geltend machen kann. Dazu wird ein vorläufiger Streitwert bestimmt, der nach Bekanntwerden des genauen Gegenstandswertes angepasst wird. In der Endabrechnung werden dann die bereits erbrachten Vorschussleistungen abzogen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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