Die Reform des Bau- und Werkvertragsrechts 2018

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Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht, das beim Hausbau mehr Sicherheit und Rechtsklarheit schaffen soll.

Die eher spärlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, nach denen bisher Bauprojekte in Deutschland abgewickelt werden, gelten derzeit sowohl für die Reparatur von Autos als auch für die Erstellung einer Firmensoftware und auch für den Bau eines Hauses oder Flughafens. Den Besonderheiten des Geschehens der Bauwirtschaft wird damit bisher nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies soll sich nun mit dem neuen Bauvertragsrecht ändern.

Das neue Bauvertragsrecht beinhaltet dabei nachfolgende wesentliche Änderungen:

Bauvertrag:

Mit der Aufnahme eines freien Änderungs- und Anordnungsrechts wird eine für die Baupraxis gewichtige Regelungslücke geschlossen.

Der Besteller erhält zukünftig ein einseitiges Anordnungsrecht für Leistungsänderungen. Geregelt wird außerdem, wann der Unternehmer diese Leistung verweigern kann. Im Gegenzug erhält der Unternehmer einen Anspruch auf Vergütung der angeordneten Mehr- und Minderleistungen auf Basis der tatsächlichen Kosten.

Verbraucherbauvertrag:

Weitere Neuregelungen betreffen Verbraucherbauverträge, also Bauverträge, bei denen der Besteller ein Verbraucher ist.

Diese müssen in Textform verfasst werden. Es ist eine umfassende Baubeschreibung in schriftlicher Form mit den wesentlichen Inhalten zu Qualität, Preis und Terminen vorzulegen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, das innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden kann.

Architekten- und Ingenieurvertrag:

Der Architekten- und Ingenieurvertrag wird erstmals gesetzlich als eigener Vertragstyp geregelt.

Dabei wird eine „Zielfindungsphase“ eingeführt, in der die Planungsgrundlagen ermittelt und eine „Kostenschätzung“ vorgelegt werden soll. Bei Scheitern dieser Phase steht beiden Parteien unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht zu.

Ob und wie sich die baurechtlichen Neuregelungen bewähren werden, wird erst die Praxis zeigen!

Soweit bei Ihnen der Abschluss eines Bau- oder Architektenvertrages ansteht, ist es allerdings ratsam, sich rechtzeitig fachanwaltlich über die Neuregelungen und deren Auswirkungen zu informieren.


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