Die schnelle und kostengünstigere Scheidung – Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Grundlage für eine schnelle und kostengünstige Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung. 

Die Ehepartner müssen sich bereits vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren vor Gericht über alle wesentlichen Punkte, die mit der Scheidung zusammenhängen, gütlich geeinigt haben oder zumindest darüber einig sein, dass die sogenannten Folgesachen zur Ehescheidung nicht im Verbund mit der Scheidung behandelt werden sollen § 137 FamFG.

Folgesachen die ansonsten im Verbund mit der Scheidung mit entschieden werden können, was das Verfahren bis zum Scheidungsbeschluss regelmäßig verlängert, sind Unterhaltssachen wie Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltsachen und Güterrechtssachen wie der Zugewinnausgleich.

Eine weitere Folgesache ist der Versorgungsausgleich, welcher in den meisten Scheidungsverfahren im Verbund mit der Ehescheidung behandelt wird, es sei denn die Ehedauer beträgt bis zum Scheidungsantrag weniger als 3 Jahre oder über den Versorgungsausgleich wurde bereits mit notarieller Urkunde (Ehevertrag) entschieden.

Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich der während der Ehe angesammelten Rentenanwartschaften, sei es gesetzliche Rente oder private Rentenversicherungen. Die Rentenanwartschaften werden aufgelistet, ihnen wird direkt ein Wert zugeordnet oder aber Rentenpunkte mit einem Wert werden angegeben und sie werden zwischen den Ehepartnern geteilt, soweit sie nicht wegen Geringfügigkeit unbeachtlich sind.

Da den Versorgungsausgleich betreffend bei den Parteien des Scheidungsverfahrens selten ein Überblick besteht, wer welche Rentenansprüche hat und/oder wie hoch diese sind, wird im Vorfeld zur Beantragung der Ehescheidung kaum darüber gesprochen, wie damit umgegangen werden soll. Das Thema Rente liegt meist noch weit in der Zukunft und hat schon deshalb nicht den Stellenwert wie Kinder oder die Auflösung der Ehewohnung. Der Versorgungsausgleich rutscht dann ohne weitere Beachtung als einzige Folgesache in das Scheidungsverfahren quasi mit hinein und der Termin zur Ehescheidung rückt in weite Ferne.

Es lohnt es sich jedoch vor dem Gang zum Gericht darüber nachzudenken, ob nicht doch auf den eigentlich gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich verzichtet werden kann. Zum einen verringert ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich den Streitwert des Verfahrens nicht unerheblich und damit zusammenhängend die Gerichts- und Anwaltskosten und zum anderen beschleunigt sich das Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich wesentlich.

Über ein Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich kann in 3 Monaten entschieden sein. Mit Versorgungsausgleich verlängert sich das Verfahren durchschnittlich 3 – 6 Monate, da zunächst in Erfahrung gebracht werden muss, welche Rentenanwartschaften entstanden sind und wie hoch die Ansprüche daraus sind. Alle Träger der Rentenanwartschaften müssen angeschrieben werden und bis diese antworten, kann es erfahrungsgemäß dauern. Selbst das Gericht hat nur begrenzt Möglichkeiten auf eine schnelle Auskunft bei den Rentenanwartschaftsträgern zu drängen.

Sind Rentenkonten ungeklärt, kann sich auch eine wesentlich längere Verzögerung von 1 – 2 Jahren ergeben.

In folgenden Fällen kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein:

  1. Die Ehepartner haben während der Ehe ein nahezu gleiches Einkommen erzielt, weshalb in der Folge auch die Rentenanwartschaften kaum Unterschiede aufweisen werden.
  2. Beide Ehepartner haben gut für die Rente vorgesorgt und im Alter ist kein Abrutschen in die Armut zu befürchten.
  3. Die Ehedauer liegt kaum über 3 Jahre, sodass ohnehin nur wenige Rentenanwartschaften angesammelt wurden.
  4. Beide Ehepartner wollen mit dem Scheidungsbeschluss mit diesem Abschnitt des Lebens abschließen und wieder eigene Wege gehen.

Wenn Sie also das Scheidungsverfahren beschleunigen und auch die Kosten des Verfahrens verringern wollen, sollten Sie auch dem Versorgungsausgleich Aufmerksamkeit schenken und sich dazu beraten lassen.


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