Veröffentlicht von:

Die Überwachung mittels verdeckter Videoaufnahmen ist zulässig, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt

  • 2 Minuten Lesezeit

Im hier besprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 wurde – im Unterschied zum gesondert besprochenen Urteil vom 27.07.2017 – die Videoaufnahme eines Diebstahls für verwertbar erklärt. Warum? 

Im entschiedenen Fall waren ständig Bestände aus einem Lager verschwunden. Die Zutrittsberechtigung wurde auf zwei Lagermitarbeiter und den Betriebsleiter reduziert und mit deren Einverständnis eine verdeckte Videoaufnahme vorgenommen. Ein (anderer) Mitarbeiter wurde dann bei der unberechtigten Wegnahme von Material gefilmt. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt. 

Der Arbeitnehmer machte die Verletzung des als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend. Die Informationsgewinnung sei nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Auch habe der Betriebsrat nicht zugestimmt.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung dennoch für wirksam und urteilte: Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt (lediglich) einen „einfachen“ Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss. 

Ein einfacher Verdacht, dass Mitarbeiter die Diebstähle vornahmen, lag hier auf der Hand. Zudem hatten alle, die sich im Lager aufhalten durften, der Videoaufzeichnung zugestimmt. Einer Zustimmung des unbefugt dort eindringenden gekündigten Mitarbeiters bedurfte es daher nicht. Aufgrund der Aufklärung einer Straftat bedurfte es ausnahmsweise auch keiner Zustimmung des Betriebsrates zur Videoaufzeichnung.

Droht Ihnen eine Kündigung oder haben Sie diese bereits erhalten? Möchten Sie eine Kündigung aussprechen? Haben Sie Fragen zum Beispiel zu einer Abmahnung, Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag, zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, zu Urlaub oder anderen Arbeitszeit- oder Vergütungsproblemen?

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, wenn Sie anwaltliche Beratung benötigen. Gerne beantworte ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Fragen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Arnd Leser vertritt seit über 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie auch Geschäftsführer und Mitarbeitervertretungen bundesweit vor Zivil- und Arbeitsgerichten einschließlich der Vertretung vor Schlichtungsstellen und dem Bundesarbeitsgericht. Weiteres zum Arbeitsrecht finden Sie auch auf unserer Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Arnd Leser

Beiträge zum Thema