Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

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Vererbt ein Erblasser/ eine Erblasserin sein/ ihr Vermögen an mehrere Erben, so bilden diese Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft bzw. Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der gesamte Nachlass zunächst allen Miterben gemeinsam gehört, was wiederum bedeutet, dass mit dem Erbfall alle Erben gemeinsam zur Verwaltung des Nachlassvermögens berechtigt und verpflichtet sind.

Die Zielsetzung der Erbengemeinschaft bzw. der gemeinsamen Verwaltung muss immer die Auseinandersetzung und damit die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend derer Erbanteile/Erbquoten sein.

Welche Regeln bei der Verwaltung hin zur Auseinandersetzung des Nachlasses zu beachten sind, hängt dabei davon ab, um welche „Art von Verwaltung“ des Nachlasses es sich handelt. Hierbei wird zwischen der (1) ordnungsgemäßen Verwaltung, der (2) notwendigen Verwaltung und der (3) außerordentlichen Verwaltung des Nachlasses unterschieden.


  1. Die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen sämtliche Maßnahmen, die für die tatsächliche bzw. rechtliche Erhaltung, Sicherung und Nutzung der vererbten Vermögenswerte ergriffen werden müssen und bei denen es sich nicht um eine Art Notmaßnahme handelt, welche unverzüglich ergriffen werden muss, um z.B. einen weiteren Schaden von einem Nachlassgegenstand zu verhindern (z.B. unverzügliche Beauftragung eines Handwerkers infolge eines Wasserschadens).

Für Beschlüsse, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gefasst werden müssen, ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Stimmanteil eines jeden Erben ergibt sich dabei aus dessen Erbquote.


  1. Die notwendige Nachlassverwaltung

Unter die notwendige Verwaltung des Nachlasses fallen sämtliche Maßnahmen, die keinen Aufschub erlauben und daher unverzüglich ergriffen werden müssen. Hierbei ist jeder Erbe für sich zur entsprechenden Maßnahmenergreifung berechtigt, ohne dass er zuvor einen entsprechenden Beschluss der Erbengemeinschaft einholen muss. Ziel der notwendigen Nachlassverwaltung muss es sein, einen unmittelbar für den Nachlassgegenstand drohenden Schaden vermeiden bzw. eingrenzen zu wollen (z.B. Beauftragung des Handwerkers, das Leck an einem Wasserrohr zu stopfen).


  1. Die außerordentliche Nachlassverwaltung

Maßnahmen, die den Nachlass entscheidend „verändern“ wie beispielsweise der Verkauf einer im Nachlass befindlichen Immobilie, fallen unter den Begriff der außerordentlichen Nachlassverwaltung. Solche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn diesen zuvor sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestimmt haben. Widerspricht ein Mitglied der Erbengemeinschaft einer solchen Maßnahme bzw. verweigert es seine Zustimmung hierzu, darf der Vermögensgegenstand nicht verwertet werden und hat als solcher im von der Erbengemeinschaft verwalteten Nachlassvermögen zu verbleiben.


Kosten der Nachlassverwaltung: 

Gem. §§ 2038 II S. 1 BGB i.V.m. § 748 BGB haben die Erben die mit der Nachlassverwaltung verbundenen Kosten - entsprechend ihrer Erbquoten - zu tragen. Dies ist i.d.R. aber nur dann der Fall, wenn der die Kosten auslösende Miterbe mit seinem Handeln die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Leistung verpflichten konnte oder er im Rahmen der Notgeschäftsführung handeln durfte.

Handelt der Erbe ohne ausreichende Legitimation oder gereicht sein Handeln gar zum Nachteil der Miterben kann dies dazu führen, dass der Erbe die von ihm verursachten Kosten vollumfänglich selbst zu tragen hat bzw. sogar den weiteren Miterben zum Schadensersatz verpflichtet ist.


Unterlassene Mitwirkung einzelner Mitglieder der Erbengemeinschaft

Verweigern einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft ihr Mitwirken innerhalb dieser oder lehnen sie bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise die Forderung nach einer Mieterhöhung betreffend einer im Nachlassvermögen befindlichen Immobilie ab, gilt es zu prüfen, ob diese zur Mitwirkung bzw. zur Erteilung der von ihnen eingeforderten Zustimmung verpflichtet werden können.

Verweigern einzelne Mitglieder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die Aufteilung des Nachlasses unter den einzelnen Erben, ist zu prüfen, ob die Auseinandersetzung erzwungen werden kann und falls ja, auf welchem Wege.



Axel Steiner
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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