Die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung

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Liegt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Tisch, muss vieles beachtet werden. Worauf Arbeitnehmer besonders achten sollten, erklärt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen, Jörg Wohlfeil.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung schriftlich erfolgte. Nur eine schriftliche Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis beenden. Kündigungen per Fax, E-Mail, SMS oder auch mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Es ist auch zu kontrollieren, ob ein berechtigter Vorgesetzter die Kündigung unterzeichnet hat oder aber eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, ist es sinnvoll und möglicherweise sogar unerlässlich, die Kündigung unverzüglich mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Bevollmächtigung zurückzuweisen. Dies muss sehr schnell, innerhalb weniger Tage, geschehen. Sonst kann man sich auf diesen Einwand nicht mehr berufen. Eine Kündigung kann auch deshalb unwirksam sein, weil für den gekündigten Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz besteht. Hier sind vor allem Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte oder Arbeitnehmer in Elternzeit geschützt. In diesen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes benötigt der Arbeitnehmer besondere behördliche Genehmigungen, um eine entsprechende Kündigung auszusprechen. Liegt diese nicht vor, ist eine Kündigung bereits deswegen unwirksam.

Grundsätzlich hat nicht jeder Arbeitnehmer automatisch Kündigungsschutz. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben nur Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Außerdem muss der gekündigte Mitarbeiter mehr als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Der gekündigte Arbeitnehmer sollte schon frühzeitig eine Liste erstellen, auf dem er die Arbeitskollegen aufführt. Nur so kann im Vorfeld geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Ist eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben, so benötigt der Arbeitgeber entweder einen betriebsbedingten, einen personenbedingten oder einen verhaltensbedingten Grund, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen und beweisen. Oft ist dies sehr schwierig.

Es sollte in jedem Fall auch geprüft werden, ob die maßgebliche Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben eingehalten wurde. Die gesetzliche Kündigungsfrist beispielsweise beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Ausnahme bildet die Probezeit, hier liegt die Frist bei nur 2 Wochen. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich sogar mit der Dauer der Anstellung. Wenn ein Arbeitsverhältnis bereits 8 Jahre bestanden hat wäre eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende einzuhalten. Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag oder sind im Arbeitsvertrag Regeln zur Kündigungsfrist festgehalten, müssten diese vorrangig berücksichtigt werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde. Auch hier sind strenge Regeln einzuhalten. Viele Kündigungen scheitern an einer falschen oder unvollständigen Betriebsratsanhörung durch den Arbeitgeber. Nach Erhalt einer Kündigung empfiehlt es sich, unbedingt sofort von dem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Solange man noch nicht im Streit über die Kündigung ist, fallen Zeugnisse oft besser aus, als wenn man sich später vor Gericht trifft. Diese Chance sollte nicht ungenutzt bleiben. Nach Erhalt der Kündigung müssen sich Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen mit der Kündigung beim dem für sie zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend melden, ansonsten drohen empfindliche Kürzungen des Arbeitslosengeldes.

An den vorgenannten Punkten ist zu erkennen, dass eine Kündigung keineswegs ungeprüft vom Arbeitnehmer hingenommen werden sollte. Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Alleine die Tatsache, dass ein Fehler beim Ausspruch der Kündigung begangen wurde, führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Hierzu muss die Kündigung mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden. Ganz wichtig! Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, kann man gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen. Selbst wenn Arbeitnehmer eigentlich gar nicht mehr bei dem Arbeitgeber arbeiten wollen, ist die Einreichung der Klage zu empfehlen, um entsprechende Abfindungsverhandlungen zu führen. Schließlich gilt, wer eine Kündigung ungeprüft hinnimmt, verliert oft unnötig seinen Arbeitsplatz oder verzichtet auf eine Abfindung.

Arbeitnehmer sollten sich auch nicht per se von den Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens abschrecken lassen. In vielen Fällen übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die entstehenden Kosten. Außerdem haben Arbeitnehmer mit geringem Einkommen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall werden die Kosten des Verfahrens aus der Staatskasse getragen.

Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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