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Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

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Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, darf nicht lange zögern. Denn mit Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer beginnt die dreiwöchige Klagefrist zu laufen.  D. h. man hat dann drei Wochen Zeit, eine Klage gegen diese Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist ist geregelt in § 4 Kündigungsschutzgesetz und gilt sowohl für Klagen gegen ordentliche und fristgemäße Kündigungen, als auch für Klagen gegen außerordentliche und fristlose Kündigungen. Wichtig ist, dass die 3-Wochen-Frist nicht etwa ab dem in der Kündigung genannten Beendigungsdatum gilt, sondern ab Erhalt der Kündigung, also zum Beispiel ab dem Datum, zu welcher dem Arbeitnehmer im Betrieb die Kündigung übergeben wird oder sie ihm per Post zugeht.

Wer diese Frist verpasst, wird in der Regel nichts mehr gegen die Kündigung ausrichten können. Sie gilt als von Anfang an wirksam (§7 KSchG). In seltenen Fällen ist die Zulassung einer verspäteten Klage zulässig. Dazu heißt es in § 5 KSchG: „War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“ Das kann zum Beispiel am Ende eines langen Urlaubs sein, der bis zu 6 Wochen gedauert hat, oder einer längeren Krankheit, bei welcher man nicht zu Hause war. Die Versäumung der Klagefrist muss nach den in § 5 KSchG genannten Maßstäben unverschuldet sein. Das nimmt man an, wenn dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs gekündigt wird und ihm das an die Wohnanschrift gerichtete Kündigungsschreiben zugeht, wenn er während des Urlaubs verreist ist (BAG 16.03.1988, AP BGB § 130 Nr. 16). Spätestens zwei Wochen nach dem das hindernde Ereignis vorbei ist, muss man die Klage und den Antrag auf Zulassung dann aber spätestens beim Gericht eingereicht haben. Nach 6 Monaten gilt eine nicht angegriffene schriftliche Kündigung grundsätzlich immer als wirksam.

Auch taktisch kann einem eine Kündigungsschutzklage einen Vorteil im Hinblick auf eine Abfindung bieten. Denn reicht man keine fristgemäße Klage ein, kann sich der Arbeitgeber recht sicher sein, dass seine Kündigung Bestand hat und er hat keinen Grund mehr dem Arbeitnehmer noch Zugeständnisse zu machen.

Bei Erhalt einer Kündigung sollte man aufgrund dieser recht kurzen Frist schnell einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten zu lassen. Der hat die Pflicht, die Klagefrist für die Mandanten zu überwachen und eine Klage fristgerecht bei Gericht anhängig zu machen.

Außerdem gibt es unter Umständen noch weitere Fristen, wie zum Beispiel Ausschlussfristen, die zu beachten sind. Der Jurist wird auch im Vorfeld etwas dazu sagen können, ob eine Klage überhaupt Sinn macht. So können vergebliche Kosten vermieden werden.

Übrigens: Ist die Kündigung nicht in Schriftform, d. h. als Schriftstück mit Unterschrift des Arbeitgebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person zugegangen, ist sie in der Regel unwirksam. Kündigungen zum Beispiel per E-Mail oder gar mündlich lösen daher grundsätzlich auch nicht die Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes aus, da sie das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht beenden. Wenn man sich unsicher ist, ist aber trotzdem der Gang zu einem Rechtsanwalt ratsam. Denn oft schließen sich Folgeprobleme an. Geht der Arbeitgeber nämlich davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis beendet ist, wird er meistens auch die Lohnzahlung einstellen.


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