Der Dienstvertrag für den Geschäftsführer – was sollten Sie beachten?

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Die Ernennung zum Geschäftsführer (oder Vorstand) ist in aller Regel ein für alle Beteiligten höchst erfreuliches Ereignis. Damit verbunden sollte der Abschluss eines schriftlichen Vertrages sein, in welchem die wesentlichen Eckpunkte der besprochenen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Geschäftsführer bzw. Vorstand festgelegt werden. Dieser Vertrag wird auch als Geschäftsführerdienstvertrag bezeichnet.

Anders als beim Angestelltenverhältnis, das auch für Führungskräfte weitgehend von dem Schutz des Arbeitsrechts geprägt ist, ist der Dienstvertrag wesentlich stärker vom Leitbild der paritätischen Verhandlungspartner geprägt. 

Eine Folge davon ist, dass Vereinbarungen getroffen werden können, die im Arbeitsrecht nicht möglich wären oder von der Rechtsprechung für Arbeitnehmer als unzulässig erklärt worden sind.

Für das Unternehmen und den neuen Geschäftsführer oder Vorstand ist der Beginn der Zusammenarbeit mit großen Chancen verbunden. Andererseits ist es legitim, zu Beginn der Zusammenarbeit gleichzeitig spätere eventuelle Risiken zu minimieren. Dies darf bei den Verhandlungen, die ja in der Regel von einer positiven Aufbruchstimmung auf beiden Seiten geprägt sind, nicht vergessen werden. 

Das Unternehmen, bei dem Führungspositionen vakant sind oder neu geschaffen werden, hat hier in der Regel einen deutlichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem zukünftigen Geschäftsführer oder Vorstand. 

Deshalb sollte es für den Geschäftsführer und Vorstand selbstverständlich sein, sich eines professionellen Rats zu bedienen, um später vor unangenehmen Überraschungen gefeit zu sein. Der schlichte Austausch mit Kollegen über Geschäftsführerverträge ist zwar hilfreich, aber nicht ausreichend.

Wann Sie einen Anwalt als Berater hinzuziehen sollten

Vertrauen Sie nicht allein auf Ihre bisherige erfolgreiche Tätigkeit. Zu oft werden in dieser Grundhaltung Fehler beim Abschluss der Verträge in eigener Sache gemacht, die später Ihre Verhandlungsposition schwächen könnten. Allein, dass Sie sich die Zeit nehmen, diese Zeilen zu lesen, zeigt, dass Sie auf dem richtigen Weg sind.

Warum können Sie nicht nur auf Ihre bisherigen Erfahrungen allein bauen? Die Antwort ist einfach: Die Regelungsmöglichkeiten in einem Dienstvertrag sind wesentlich breiter als in einem Arbeitsvertrag. Auch sind sie wegen des anderen Bewertungsmaßstabs häufig verschiedenen Auslegungen zugänglich, die sich nicht immer sofort dem Leser erschließen. 

Hier gilt es, mit Hilfe eines Anwalts, Fallstricke von vorneherein zu erkennen, um die Dinge in Ihrem Sinne zu verbessern oder anzupassen. Auch gibt es auch immer wieder Fälle, in denen Vereinbarungen vorgeschlagen werden, die nur deshalb akzeptiert werden, weil der Betroffene in dem Zeitpunkt des Abschlusses nicht damit rechnet, dass sie tatsächlich eintreten könnten. 

Schließlich gilt auch bei Dienstverträgen der Grundsatz, sich auf die wirklich wesentlichen Dinge zu konzentrieren, diese zu regeln und sein Verhandlungsgeschick nicht für Nebensächlichkeiten zu verschleißen.

Der wirtschaftliche Wert eines Dienstvertrages für einen neuen Geschäftsführer oder Vorstand ist in der Regel sehr hoch. Bereits bei einer nur kurzen Mindestlaufzeit von einem bis zwei Jahren liegt der Wert häufig höher als der Wert eines Einfamilienhauses. 

Wollen Sie dieses erwerben, hat der Gesetzgeber sogar die Einschaltung eines Notars zwingend vorgesehen. Als neuer Geschäftsführer oder Vorstand zeigen Sie die notwendige Professionalität, wenn Sie sich dementsprechend im Vorfeld von einem juristischen Fachmann auf diesem Gebiet beraten lassen.

Rechtsanwalt Roland Kirsten berät Sie bundesweit in allen Fragen rund um Ihren Geschäftsführervertrag, Vorstandsvertrag oder Aufhebungsvertrag.



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