Dieselskandal: EuGH rügt Widerrufsbelehrung / Widerrufsjoker jetzt vom Fachmann prüfen!

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Der EuGH hat entschieden, dass es bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Wie vom Verfasser hier auf anwalt.de in einem Ratgeberartikel dargestellt wurde, eröffnen sich für Betroffene des Dieselskandals durch die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 (C-66/19) neue Möglichkeiten, wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag zu widerrufen und den zugrunde liegenden Autokauf rückabzuwickeln. Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die von den Autobanken der führenden Hersteller seit 2010 verwendet wurde, dürfte die Voraussetzungen des EuGH an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht (mehr) erfüllen.

Vorteile des Widerrufs gegenüber einer Klage auf Schadensersatz

Käufer von Fahrzeugen, die vom sogenannten Dieselskandal betroffen sind (z. B. bei Volkswagen, Audi und Skoda bei Motoren des Typs EA 189), haben nach überwiegender Ansicht der Gerichte Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings müssen sich die Käufer für die seit dem Kauf gefahrenen Kilometer eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die mitunter den eingeklagten Kaufpreis erheblich mindern können.

1. Kein Abzug einer Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis

Bei einem Widerruf wegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung im dem Kauf des Pkw zugrunde liegenden Darlehensvertrags entfällt diese Nutzungsentschädigung vollständig. Der Käufer wird durch den Widerruf so gestellt, als wäre das Rechtsgeschäft von Anfang an nicht abgeschlossen worden. Die Fehlerhaftigkeit des dem Kauf zugrundeliegenden Darlehensvertrags wirkt als sogenanntes verbundenes Geschäft auch auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags durch. Im Ergebnis erhält der Darlehensnehmer bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages den kompletten Kaufpreis zuzüglich Zinsen seit Kaufvertragsschluss zurückerstattet.

2. Widerruf ermöglicht Rückabwicklung auch für Pkw-Käufe nach 2016

Ein weiterer Vorteil des Widerrufs ist, dass betroffene Kunden im Unterschied zu einer Schadensersatzklage weder die Einrede der Verjährung gegen sich gelten lassen noch sich eine mögliche Kenntnis vom Dieselskandal entgegenhalten müssen. Regelmäßig nehmen Gerichte eine Verjährung der Schadensersatz Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2019 an. Kunden, die ein betroffenes Diesel-Modell im Jahr 2016 oder später erworben haben, müssen bislang bis spätestens 2019 eine Klage oder eine Teilnahme an der Musterfeststellungsklage vorgenommen haben, um die Verjährung rechtzeitig gehemmt zu haben. Einige Gerichte stellen bezüglich des Zeitpunktes der Verjährung sogar auf das Jahr 2015 ab. In diesem Fall tritt eine Verjährung der Schadensersatzansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2018 ein. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Verjährung noch keine Entscheidung getroffen. Ein Widerruf des Darlehensvertrages beim finanzierten Pkw-Kauf führt dagegen dazu, dass es weder auf eine Verjährung noch auf eine Kenntnis vom Dieselskandal ankommt. Somit können auch Kunden, die vom Abgasskandal betroffene Diesel-Modelle im Jahr 2016 oder später erworben haben, im Rahmen eines wirksamen Widerrufs des zugrundeliegenden Darlehensvertrages eine Rückabwicklung des Kaufvertrags erreichen.

Widerruf des Darlehensvertrages jetzt von spezialisiertem Rechtsanwalt prüfen lassen

Die jüngste Entscheidung des EuGH zu den Pflichtangaben bei Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen eröffnet insbesondere beim finanzierten Pkw-Kauf erhebliche Möglichkeiten, den Pkw ohne finanzielle Einbußen gegen volle Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen seit Kaufabschluss zurückzugeben. Betroffene sollten den zugrunde liegenden Darlehnsvertrag von einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt Bankrecht tätig. Er berät und vertritt bundesweit Darlehensnehmer insbesondere beim Widerruf von Darlehensverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Immobilie sowie beim Widerruf von kreditfinanzierten Autokäufen im Rahmen des sog. Abgasskandals gegen VW, Audi, Mercedes-Benz, BMW und Skoda. Gerne stehe er auch Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.



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