Dieselfahrer, haben Sie tausende Euro zu verschenken? Achtung, Fristende am 30.11.2019!

  • 1 Minuten Lesezeit

Dieselfahrer, haben Sie tausende Euro zu verschenken? Wenn nicht, sofort handeln! Rufen Sie uns einfach an und lassen Sie den Schadenersatz einfordern – Achtung, Fristende ist am 30.11.2019!

Zum Jahrsende 2019 verjähren wieder verschiedenste Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere für Opfer des Dieselskandals könnte das ärgerlich werden, denn Forderungen an Volkswagen, Audi, Porsche, Skoda, Mercedes oder Opel sind derzeit recht einfach durchzusetzen.

Die 3 Möglichkeiten, Ihren erlittenen Schaden durch den Diesel-Abgasskandal zu heilen

Wir suchen mit Ihnen aus den drei Möglichkeiten die passende und rechtssicherste aus, um Ihre Rechte durchzusetzen:

1. Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Im Klartext: Auto zurück und Geld zurück. Danach kaufen Sie einfach ein Auto ohne Betrugssoftware.

2. Schadensersatz fordern

Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung durch den Konzern nach § 826 BGB. Der Hersteller muss dann die Wertminderung ersetzen, die durch die Manipulation entstanden ist. Verschiedene Gerichte haben hier Beträge bis zu 25 % des Kaufpreises ausgeurteilt. Gleichfalls funktioniert auch die Geltendmachung von Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges. Wir berechnen den Ihnen zustehenden Anspruch individuell.

3. Neulieferung verlangen

Eine dritte Option wurde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Nicole Bauer

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Bauer

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten