Dieselfahrzeuge – Software-Update muss durchgeführt werden! Betriebsuntersagung?

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Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am 29.05.2018 entschieden.

Der Fahrer eines vom Dieselskandal betroffenen Euro-5-Diesel-Fahrzeugs wurde von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Köln aufgefordert, das Software-Update durchzuführen und einen Nachweis vorzulegen, da das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet.

Dagegen erhob der Fahrer Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, im Wesentlichen, da der jetzige Zustand zu Beweiszwecken in einem Schadensersatzprozess beibehalten werden müsse und außerdem sei eine von dem Fahrzeug konkret ausgehende Gefahr nicht messbar.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Gericht ab.

Dem Antragsteller wäre es zuzumuten gewesen, ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den Zustand des Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

Die Stadt Köln sei nach Ansicht des VG Köln berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verlangen, weil das Fahrzeug nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche.

Bereits am 26.02.2018 hatte das VG Karlsruhe ganz anders entschieden.

Damals ging es um die Betriebsuntersagung eines VW Amarok 2.0 TDI, der aufgrund der Manipulation der Abgasanlage im sogenannten Abgasskandal ebenso nicht der EG-Typengenehmigung entsprach.

Insbesondere seien hier, so das VG, die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, sodass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Hier liegen also zwei sich grundsätzlich widersprechende Entscheidungen vor und es ist anzunehmen, dass es nicht die letzten sich widersprechenden Entscheidungen bleiben werden, solange der Gesetzgeber nicht konkrete Maßnahmen ergreift, welche die Verantwortlichen der mangelhaften Fahrzeuge in die Pflicht nimmt.

Zu beachten bleibt, dass den Behörden auch andere Zwangsmittel als die Betriebsuntersagung zur Verfügung stehen.

Vor allem angesichts der wohl in diesem Jahr kommenden Möglichkeit der Musterfeststellungsklage und der damit eröffneten Möglichkeiten für alle betroffenen Verbraucher (ggf. auch Kleinunternehmer – das steht noch nicht fest) ihren Schaden geltend zu machen dürfte das Thema noch lange Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung sein.



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