Dieselskandal: Anspruch auf Neulieferung eines Audi Q3 – Kläger muss keinen Nutzungsersatz zahlen

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Ein Berufungsverfahren im Abgasskandal vor dem OLG Oldenburg wurde kurzfristig abgesagt. Grund: Der Händler hat seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen, das damit rechtskräftig ist. Der Kläger darf sich nun auf die Lieferung eines nagelneuen Audi Q3 aus der aktuellen Serienproduktion freuen.

Dass Berufungsverfahren im Abgasskandal kurzfristig abgesagt werden, weil sich die Parteien noch geeinigt haben, ist inzwischen ein gewohntes Bild. Hintergrund ist häufig, dass VW verbraucherfreundliche Urteile durch Oberlandesgerichte vermeiden möchte. „Dieser Fall ist trotzdem besonders“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Erstens erhält der Kläger ein neues Fahrzeug, ohne einen Wertersatz für die Nutzung seines Audi Q3 zahlen zu müssen, mit dem er rund 100.000 Kilometer gefahren ist. Zweitens hat der Händler seine Berufung zurückgezogen, kurz nachdem der BGH darauf hingewiesen hat, dass er unzulässige Abschalteinrichtungen für einen Sachmangel hält und der Käufer zur Beseitigung des Mangels auch die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangen kann. Der Hinweisbeschluss des BGH zeigt offenbar schon Wirkung“, so Dr. Hartung weiter.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger 2013 eine Audi Q3 bei einem Händler gekauft. Als klar wurde, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, machte er die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion geltend. Das Landgericht Osnabrück gab nicht nur seiner Klage statt, sondern entschied auch, dass der Kläger keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen muss (Az.: 9 O 1061/16). Nachdem der Händler seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgezogen hat, ist es rechtskräftig.

„Das Urteil ist ein weiterer Beleg, dass im Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen Händler bzw. Hersteller geltend zu machen. Neben dem BGH haben sich z. B. auch die Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe oder Oldenburg klar auf Seiten der Verbraucher positioniert. Schadensersatzansprüche gegen VW können auch noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen bzw. einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden“, erklärt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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