Dieselskandal – zum 31.12.2018 droht Verjährung der Schadensersatzansprüche

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Vielzahl von Gerichten hat inzwischen entschieden, dass Kfz-Hersteller, die Dieselmotoren mit Manipulations-Software auf den Markt gebracht haben, dem Erwerber des Fahrzeugs Schadensersatz zu leisten haben (so u. a. LG Frankfurt: Az. 2-03 O 104/17, Az. 2-31 O 110/16, Az. 2-30 O 190/16 und Az. 2-17 O 128/16; LG Hildesheim: Az. 3 O 139/16; LG Karlsruhe: Az. 4 O 118/16; LG Baden-Baden: Az. 3 O 163/16).

Das vorsätzliche Inverkehrbringen gesetzwidrig ausgestatteter Fahrzeuge – verbunden mit einem entsprechenden Schädigungsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht – erfüllt den Straftatbestand des Betrugs.

Der Erwerber eines solchen Dieselfahrzeugs kann daher vom Hersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung verlangen.

Allerdings verjährt ein solcher Schadensersatzanspruch gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, in dem der Erwerber des mit Manipulations-Software ausgestatteten Fahrzeugs von dem Betrug Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis hätte erlangen können, wenn er vorhandene Erkenntnismöglichkeiten genutzt hätte.

Nachdem die Volkswagen AG am 3. September 2015 zunächst gegenüber der US-Umweltbehörde EPA die Manipulation der Abgaswerte offenbarte, hat sie am 28.September 2015 auch hier zugestanden, dass bei mehr als zwei Millionen Fahrzeugen von Audi und Skoda sowie bei VW Nutzfahrzeugen Manipulations-Software installiert worden war.

Am 2. Oktober 2015 stellte die Volkswagen AG eine Internetseite bereit, damit Kunden prüfen lassen konnten, ob auch ihr Fahrzeug mit einem manipulierten Dieselmotor fährt. In den Medien wird von der Aufnahme der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den vormaligen VW-Chef Martin Winterkorn berichtet sowie davon, dass die französische Justiz Vorermittlungen wegen des Verdachts des schweren Betrugs gegen die Volkswagen AG eingeleitet hat.

Am 10. Dezember 2015 äußerten sich erstmals VW-Vorstandschef Müller und Aufsichtsratschef Pötsch live vor Journalisten und geben Fehler zu. Und am 16. Dezember 2015 kündigte die Volkswagen AG an, im Januar 2016 die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion zu starten.

Das Thema Volkswagen AG und Abgasskandal war 2015 in den Medien derart präsent, dass dies niemandem entgangen sein kann. Für Besitzer eines neueren Dieselfahrzeugs dieses Herstellers hätte es daher nahegelegen, Erkundigungen einzuziehen, um zu klären, ob auch das eigene Fahrzeug betroffen ist.

Folglich wird – zumindest in Bezug auf Fahrzeuge von VW, Audi und Skoda – von einem Beginn der Verjährungsfrist Ende 2015 auszugehen sein. Verjähren würden damit die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller zum 31.Dezember 2018.

Um die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu verhindern, muss also bis spätestens zum 31. Dezember 2018 Klage bei Gericht erhoben worden sein. Die bloße Anmeldung von Schadensersatzansprüchen beim Hersteller verhindert auf keinen Fall den Eintritt der Verjährung – auch dann nicht, wenn das Schreiben als Einschreiben geschickt wurde.

Sollten Sie also erwägen, erst mal ein Software-Update durchführen zu lassen, könnte es für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Hersteller zu spät sein – wenn Sie anschließend feststellen müssen, dass das Fahrzeug mehr Kraftstoff verbraucht, geringere Leistung erbringt, schneller verschleißt oder der Motor klappernde Geräusche von sich gibt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwältin für Bankrecht Eva Scheichen-Ost

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten