Dieselskandal 2.0

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Fahren Sie ein Dieselfahrzeug der Marken VW, BMW oder Mercedes-Benz?

Lassen Sie uns Ihre Erfolgsaussichten auf Schadensersatz prüfen.

Wir vertreten bereits seit Jahren erfolgreich Dieselfahrer bei der Durchsetzung von Schadensersatz oder der Rücknahme des Fahrzeugs.

Jetzt geht der Abgasskandal in die nächste Runde: Zu dem ab 2015 gebauten Motor EA288 wurde bereits von mehreren Gerichten entschieden, dass VW gem. § 826 BGB Schadensersatz leisten muss. Die Gerichte sehen in einer sog. Zyklusabschaltung dieses Euro-6-Motors eine illegale Abschalteinrichtung, z. B.: LG Krefeld, Urteil vom 06.11.2019, Az. 2 O 370/18 und LG Regensburg, Urteil vom 19.03.2020, 73 O 1181/19.

Haben Sie ein Diesel-Fahrzeug der Marken VW, Audi, Seat, Skoda, BMW oder Mercedes-Benz, gebaut ab 2015? Dann kann Ihr Fahrzeug von einer Abgasmanipulation betroffen sein und Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Kontaktieren Sie uns gern. 

Eine Ersteinschätzung bieten wir Ihnen kostenfrei.

Wegweisende Urteile wurden nunmehr auch gegenüber BMW und der Daimler AG erstritten.

In der Vergangenheit scheiterte Ihr Recht auf Schadensersatz häufig daran, dass Richter keine vorsätzliche unerlaubte Handlung in der Verwendung von temperaturgesteuerten Abschaltvorrichten bei der Abgasrückführung sahen.

Das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 7 O 69/19 vom 31.03.2020 sowie des Landgerichtes Stuttgart 29 O 121/19 legt nunmehr nahe, dass bei geeigneten Fahrzeugen auch hier ein Verstoß gegen die zugrundeliegenden EU-Verordnungen vorliegt ( VO 715/2007 ), indem die Fahrzeuge im Realbetrieb wesentlich höhere Abgaswerte erreichen als auf dem Prüfstand.

Insbesondere handelt es sich nach Überzeugung der Richter bei der Softwareprogrammierung des Thermofensters um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Nach der Verordnung ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emmissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig.

Bei der Verwendung von „Thermofenstern“ handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Eine „Abschalteinrichtung“ ist ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

Das Thermofenster führt in technischer Hinsicht dazu, dass die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. außer Kraft gesetzt wird. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Durch die Programmierung des „Thermofensters“ wird die Abgasrückführung bei kühleren und besonders hohen Temperaturen zurückgefahren. Sofern die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert wird bzw. vollständig ausgeschaltet wird, stellt dies eine Abschalteinrichtung dar, weil eine Software die Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert oder sogar deaktiviert. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird durch Implementierung dieses Systems an die Fahr- und Umweltbedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb herrschen, angepasst. Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10. EG-VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu bewerten·ist.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung. In geeigneten Fällen werden die Kosten des Verfahrens vollständig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.


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