Digitales Erbe – was geschieht mit meinen Daten nach meinem Tod?

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I. Das Thema

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist im Jahr 1900 in Kraft getreten. An die Existenz des Internets samt Facebook, Twitter & Co. dachte damals noch niemand. Auch nicht im Bereich des Erbrechts.

  • Doch was geschieht mit seinen Daten, sollte ein Nutzer überraschend versterben? 
  • Wer hat Zugriff auf seinen digitalen Nachlass und wer kann das bestimmen?
  • Gibt es Regelungen oder Gerichtsentscheidungen dazu?
  • Wie kann das „digitale Dickicht“ gelichtet werden?

II. Der aktuelle Überblick

Wer ein Konto bei einem E-Mail-Anbieter oder auf einer sozialen Plattform anlegt, schließt im Vorfeld einen Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter. 

Seine Daten sind geschützt, solange er lebt. Verstirbt er, gelten seine Daten möglicherweise als dem Nachlass zugehörig. Wie der Umgang mit diesen Daten aussieht, ist von Anbieter zu Anbieter verschieden.

Die unterschiedlichen Nutzungsbedingungen sind vielfältig:

Zum Entfernen eines Accounts verlangen etwa Facebook und Instagram die Vorlage einer Sterbeurkunde, gestatten aber keinen Zugriff auf das Konto des Verstorbenen. Der Account kann auf Antrag aber in einen sog. Gedenkzustand versetzt werden.

GMX hingegen gestattet den Zugriff auf das Postfach des Verstorbenen bei Vorlage eines Erbscheins, anders als etwa Yahoo, das den Account auf Antrag lediglich löscht.

Um es den Erben innerhalb eines solchen digitalen Dickichts zu erleichtern, ist dem Erblasser zu raten, seinen digitalen Nachlass, also z. B. all seine Passwörter, stets sorgfältig – und vor allem topaktuell – zu dokumentieren und auffindbar zu hinterlegen, z. B. bei einem Notar.

Geschieht dies in enger Abstimmung mit dem Verfassen und Hinterlegen eines Testaments, kann er jederzeit entscheiden, was genau mit seinen Daten nach seinem Tod passieren soll und wer auf diese zugreifen darf. 

Im anderen Fall werden die Erben mit juristischen Hürden konfrontiert, die die Anbieter der Netzwerke z. B. aus Gründen der Geheimhaltung errichten. 

Dies zeigt ein außergewöhnlicher Fall vor dem Landgericht Berlin, der im Dezember 2015 in erster Instanz entschieden wurde: Eine Frau verklagte Facebook, da sie den vollständigen Zugang zum Konto ihrer verstorbenen 15-jährigen Tochter wünschte. Diese hatte ihr zu Lebzeiten ihre Login-Daten ausgehändigt. Dennoch konnte sich die Mutter nach dem Tod der Tochter nicht in deren Profil einloggen, da dieses aufgrund einer Meldung durch einen Dritten – den die Mutter nicht wissentlich kennt – in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ist dieser Zustand einmal aktiviert, ist ein Login nicht mehr möglich.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Begründung: analoger und digitaler Nachlass gehörten zusammen. Der Nutzungsvertrag mit Facebook sei Teil des Nachlasses und gehe daher auch auf den Erben über. 

Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter werde hierdurch nicht verletzt, da die erziehungsberechtigte Mutter als Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter anzusehen sei und zudem ihre Sorgeberechtigte sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die verstorbene Tochter ihr die Login-Daten sogar ausgehändigt hatte. 

Das Gericht deutete an, dass die Entscheidung bei einem älteren minderjährigen oder gar volljährigen Erblasser eventuell anders ausgesehen hätte.

Das beklagte Unternehmen (Facebook) ging in die Berufung.

Über diese wurde nunmehr vom Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 31.05.2017 entschieden. Hierzu enthält das beigefügte Video noch keine Ausführungen, da das Video vor dem Ergehen dieses Berufungsurteils produziert wurde.

Die Entscheidung aus Mai 2017 weicht in wesentlicher Hinsicht von der des Landgerichts Berlin ab, da der digitale Nachlass dem konventionellen Nachlass nicht ohne Weiteres nachfolge und z. B. das Sorgerecht der Eltern mit dem Tod des Kindes ende.

Die Berufung hatte also Erfolg. Der Zugriff auf die Daten durfte der Mutter demnach verwehrt werden. Das Fernmeldegeheimnis schütze insbesondere andere Teilnehmer, die auf Facebook mit der Tochter kommuniziert hätten. Ohne deren Einwilligung dürften diese Daten nicht an die Mutter weitergegeben werden.

III. Fazit

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keinerlei ausdrückliche Regelung zum sogenannten digitalen Nachlass.

Derzeit ist davon auszugehen, dass Daten oder Datenzugänge dem digitalen Nachlass zuzurechnen sind. Dieser geht – nach Auffassung des Landgerichts Berlin – neben dem analogen (herkömmlichen) Nachlass im Todesfall vom Verstorbenen auf den Erben über. Demgegenüber vertritt das Kammergericht Berlin eine davon abweichende Meinung. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Jedenfalls kann der Erbe dieses, auf ihn ggf. übergegangene Recht rein tatsächlich nur dann geltend machen, wenn er von der Existenz dieser Daten auch weiß. Deshalb ist es eminent wichtig, zu Lebzeiten alle Zugangsdaten zu Internetplattformen oder verwendeten Speichermedien in nachvollziehbarer und vor allem aktueller Form vollständig vorzuhalten und zu bestimmen, wer auf diese später zugreifen darf. Dies kann in Form eines Testaments oder Erbvertrags geschehen.

Angesichts der neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin herrscht derzeit eine große Unsicherheit, wie mit dem digitalen Nachlass konkret umzugehen ist. Ob und bis wann der Gesetzgeber hier eingreifen wird, ist offen.

Auch hier gilt: Eine vorausschauende kompetente Beratung hilft, Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Für Fragen steht Ihnen die Dr. Andres Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für eine kostenlose Erstauskunft per Telefon gerne zur Verfügung.

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