Doch kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown!

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.20121 – 5 AZR 211/21 –

Während die Instanzgerichte bislang einheitlich davon ausgegangen waren, dass der Arbeitgeber bei einer pandemiebedingten Betriebsschließung die Gehälter der Mitarbeiter weiterzuzahlen hat, tritt dieser Ansicht nun das Bundesarbeitsgericht entschieden entgegen. Mit der Leitentscheidung vom 13.10.2021 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass pandemiebedingte Betriebsschließungen nicht unter das allgemeine Betriebsrisiko fallen und Arbeitgeber daher unter Umständen nicht zahlungspflichtig sind.

Der Fall

Die Klägerin war bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte tätig. Im April 2020 musste unter anderem das Ladengeschäft, in dem die Klägerin im Verkauf beschäftigt war, aufgrund einer behördlichen Anordnung der Stadt Bremen für den Publikumsverkehr schließen.

Soweit dies möglich war, führte die Beklagte in ihren Filialen daraufhin Kurzarbeit ein und schickte die Beschäftigten nach Hause. Bei der Klägerin war dies jedoch nicht möglich, da sie als geringfügig Beschäftigte eines Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit erfüllte. Die Beklagte stellte daher die Lohnzahlungen für die Klägerin schlicht ein und berief sich auf die besondere Situation einer globalen Pandemie. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Verden und beantragte, die Beklagte zur Zahlung ihrer monatlichen Vergütung für April 2020 zu verurteilen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Sowohl das Arbeitsgericht Verden als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des Gehalts für April 2020 verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und wies die Klage ab. Anders als die Vorinstanzen ordnete das Bundesarbeitsgericht es nicht dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu, wenn aufgrund einer Pandemiesituation flächendeckend Betriebe geschlossen werden.

Hinweise für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/kein-lohnanspruch-bei-corona-lockdown/ erhalten Sie weitere Informationen zu dem Thema „Betriebsrisiko des Arbeitgebers“ und warum das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus Arbeitgebersicht zwar erfreulich, für den Großteil der Beschäftigungsverhältnisse aber vielleicht gar nicht einschlägig ist. Wir sehen daher nach wie vor bei den meisten Arbeitgebern enormen Handlungsbedarf!

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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