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Doppelter Erfolg für Anleger des IVG EuroSelect 14 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

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In zwei weiteren Fällen hat die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Brüllmann erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG durchgesetzt. Die jeweiligen Anlegerinnen können nun die komplette Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Anlage in den IVG EuroSelect 14 von der Commerzbank AG einfordern.

Gegenstand der erfolgreich geführten Berufungsverfahren waren zwei Urteile des Landgerichts Frankfurt a. M. In beiden Fällen teilte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Auffassung von Brüllmann Rechtsanwälte, wonach die Commerzbank AG ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt habe.

„Die Ausgangslage hätte unterschiedlicher nicht sein können“, so die Rechtsanwälte Hansjörg Looser und Frederick Gisevius von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte. In einem Fall folgte das Landgericht Frankfurt a. M. bereits in erster Instanz der Rechtsausfassung von Brüllmann Rechtsanwälte, sodass die erstinstanzliche Entscheidung – in dem von der Commerzbank AG angestrengten Berufungsverfahren – verteidigt werden musste. Dahingegen verneinte das Landgericht Frankfurt a. M. im zweiten Rechtsstreit ein Beratungsverschulden der Commerzbank AG, womit es galt, dieses fehlerhafte Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung anzugreifen.

Im obsiegenden erstinstanzlichen Urteil hatte das Landgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 17.09.2015 der Anlegerin bereits Schadensersatz in Höhe von über EUR 21.000,00 zugesprochen. Die Commerzbank AG begründete ihre Berufung u. a. damit, dass bei einem geschlossenen Immobilienfonds nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müsse. Dieser Auffassung erteilte der 23. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M nun eine klare Absage. Hierzu Rechtsanwalt Frederick Gisevius, welcher die Anlegerin in beiden Instanzen vertreten hat:

„Immer wieder wird von den beratenden Banken vorgetragen, dass bei einem geschlossenen Immobilienfonds nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen werden müsse, da ja ein entsprechender Gegenwert in Form der Immobilie vorhanden sei. Der 23. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Hierbei wurde unser Vortrag zugrunde gelegt, wonach der Verkaufsprospekt gerade einen dahingehenden Risikohinweis enthält. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte der 23. Senat deutlich, dass daher zwingend über das Totalverlustrisiko aufzuklären sei. Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung wurde der Commerzbank AG die dahingehende Rücknahme dringend anheimgestellt.“

Die daraufhin zu erwartende Rücknahme der Berufung durch die Commerzbank AG erfolgte schließlich am 14.04.2016. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, so Rechtsanwalt Gisevius.

Demgegenüber hatte die Commerzbank AG in dem anderweitigen Rechtsstreit mit Urteil vom 20.02.2015 zunächst obsiegt. „Dieses Urteil war nach unserer Expertise jedoch fehlerhaft, sodass wir unserer Mandantin zum Rechtsmittel der Berufung geraten haben“, so Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. folgte nunmehr der Auffassung von Brüllmann Rechtsanwälte und sprach der Anlegerin Schadensersatz in Höhe von über EUR 43.000,00 nebst Erstattung ihrer außergerichtlichen Auslagen zu. Herr Rechtsanwalt Looser, welcher die Anlegerin im Berufungsverfahren vertreten hatte, hierzu:

„Es hat sich einmal mehr gezeigt, dass sich eine Überprüfung erstinstanzlicher Urteile lohnt. So ist auch in diesem Fall das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass die Aufklärung der Commerzbank AG im Hinblick auf die geflossenen Rückvergütungen fehlerhaft war. Darüber hinaus hat der 17. Senat auch die Ursächlichkeit dieser Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung unserer Mandantin bejaht. Zur Vermeidung eines entsprechenden Urteils hat die Commerzbank AG den eingeklagten Schadensersatzanspruch unserer Mandantin anerkannt.“

Die vorstehenden Entscheidungen zeigen deutlich, dass geschädigte Anleger nicht schutzlos sind und daher von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen  lassen sollten, ob Schadensersatzansprüche möglich sind.

„Anleger, die über die tatsächlichen Risiken einer Kapitalanlage nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist“, so Rechtsanwalt Looser. Die Kanzlei Brüllmann bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.


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