Do’s und Don’ts des E-Mail-Marketings – Teil 3/3: Kundenzufriedenheitsumfragen – unzulässige Werbung

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Die Grenzen der E-Mail-Werbung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung 

Zuletzt hat der BGH sich mit Urteil vom 10.07.2018 (Az. VI ZR 225/17) zur Zulässigkeit des Versands von Kundenzufriedenheitsumfragen geäußert. 

Isolierte Betrachtung trotz integrierter Zusendung

Der Fall war dabei besonders gelagert, da die Umfrage zusammen mit einer Rechnung für den Erwerb von Waren versandt wurde. Ohne ausdrückliche Einwilligung ist dies grundsätzlich unzulässig, so der BGH. Denn eine Übersendung von Zufriedenheitsumfragen im Zusammenhang mit einer Rechnung für zuvor erworbene Waren nimmt nicht automatisch den in zulässiger Weise werblichen Charakter dieser Rechnungsversendung an; sie ist vielmehr isoliert zu betrachten. 

Mangels Aufklärung keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG

Zwar wäre aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung gegebenenfalls an den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG zu denken. Dieser scheiterte hier jedoch an der schlichten Voraussetzung, dass der Beworbene nicht auf sein Widerspruchsrecht bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse aufgeklärt wurde. 

Wäre eine solche Aufklärung in der E-Mail selbst erfolgt, wäre die Beurteilung der Zulässigkeit womöglich anders ausgegangen. 

Unzulässige Werbung in E-Mail Signatur 

Auch eine lediglich in der E-Mail Signatur enthaltene Bitte um Kundenfeedback kann unzulässige Werbung darstellen, sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt. So entschied das AG Bonn mit Urteil vom 09.05.2018 (Az.: 111 C 136/17). Es stellte darüber hinaus klar, dass die ausschließliche Wettbewerbswidrigkeit der Signatur auf die gesamte, ansonsten unbedenkliche E-Mail übergehen kann. 

Fazit: Kundenzufriedenheitsumfragen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung

Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema hatte in ähnlich gelagerten Fällen bereits mit überwiegender Mehrheit geurteilt, dass isolierte Zufriedenheitsumfragen ohne Einwilligung unzulässig sind. Der BGH geht in seiner neuerlichen Entscheidung sogar weiter und erklärt auch diejenigen Umfragen für rechtswidrig, die im Zusammenhang mit einer E-Mail versendet wurden, an deren Zulässigkeit kein Zweifel besteht. 

Faktische Konsequenz des Urteils ist somit, dass die Versendung von Zufriedenheitsumfragen ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des E-Mail-Empfängers darstellt und somit faktisch unzulässig ist. Dies gilt sowohl für isolierte als auch für integrierte Umfragen. 

Schutz für natürliche und juristische Personen

Das Urteil des BGH bringt noch eine Neuerung. Es wurde festgestellt, dass im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung und in analoger Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auch natürlichen Personen, denen der Schutz des UWGs aufgrund von § 8 Abs. 3 UWG nicht offen steht, ein gerichtliches Vorgehen gegen Spam möglich ist.

Bewertung der aktuellen Tendenzen und Ausblick

Die Gesamtbetrachtung der in dieser Artikel-Reihe dargestellten aktuellen Rechtsprechung zeigt eines ganz deutlich: Die Rechtsprechung zieht die Grenzen des zulässigen E-Mail-Marketings immer enger. 

Die ePrivacy-Verordnung wird wohl keine Erleichterungen bringen, da jegliche Entscheidung, die dem konkreten Einzelfall nach harmlos erscheinen mag, vor dem Hintergrund ergeht, dass ein Summeneffekt vermieden werden soll. 

Eine Einschränkung von Marketinginstrumenten, die faktisch mit einer Einschränkung der unternehmerischen Instrumente einhergeht, scheint aus Sicht der Rechtsprechung vorzugswürdiger zu sein als eine „Überflutung“ von Postfächern der Betroffenen. 

Die Risiken sollten, wie auch immer eine Risikoabwägung im jeweiligen Geschäftsfeld ausfällt, zumindest bekannt sein. 

Lesen Sie zu diesem Thema auch: 

Teil 1/3:           Wann benötige ich eine Einwilligung?

Teil 2/3:           Wann fängt eine Geschäftsbeziehung an?



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