DR. KLEIN lehnt Haftung für Kundenbetreuer mit Hinweis auf Franchisepartner ab. Wer haftet juristisch?

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Die DR. KLEIN Privatkunden AG (im Folgenden: DR. KLEIN) mit ihrem Hauptsitz in Lübeck gehört zu den big playern im Bereich des Finanzvertriebs. Sie wirbt auf ihrer Homepage mit einer transparenten Beratung durch spezialisierte Berater, einer über 65 Jahre langen Erfahrung, dem Vorteil eines persönlichen Kontaktes sowie der Partnerschaft mit über 400 Banken. Der Leitspruch des Unternehmens ist „Finanzen sind Vertrauenssache – Dr. Klein – Die Partner für Finanzen“.
 Nicht zuletzt verweist das Unternehmen in seiner Eigendarstellung auf den ntv-Deutscher Fairnesspreis 2020 – Gesamtsieger Finanzberatung des Deutschen Instituts für Service-Qualität GmbH & Co.KG.

Probleme bei Umschuldung

Die von uns in einer Umschuldungssache vertretenen Mandanten hatten sich im Jahre 2017 vertrauensvoll an die DR. KLEIN gewandt und nahmen Kontakt mit einer für Berlin zuständigen Kundenbetreuerin auf. Nachdem es im Laufe der Zeit zu ganz erheblichen Unstimmigkeiten zwischen unseren Mandanten und der Kundenbetreuerin gekommen war und die Umschuldung zum geplanten Zeitpunkt auf ein anderes Kreditinstitut schließlich platzte, stellt sich die Frage nach der juristischen Verantwortlichkeit. Dies deshalb, weil der unseren Mandanten auf dem Briefkopf der „DR. KLEIN DIE PARTNER FÜR FINANZEN“ ausgedruckte Vertrag „Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information“ eine Vielzahl von Ansprechpartnern aufweist. Als „Ansprechpartner“ wird die konkrete Beraterin namentlich benannt, allerdings mit dem Hinweis, dass diese als „Partnerin der QBV Qualitäts-Baufinanzierungs-Vermittlung GmbH auftritt, welche selbst wiederum Franchisepartner der Dr. Klein Privatkunden AG, Keithstr.26, 10787 Berlin ist.
 Als Adressat für Beschwerden wird in dem Vertrag wiederum die Dr. Klein Privatkunden AG – Beschwerdemanagement und die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank genannt.

Verantwortung ungeklärt

So ganz verständlich, geschweige denn transparent sei das nicht, so jedenfalls die Einschätzung unserer Mandanten, die beide ausgebildete Journalisten sind. Denn die Sache entwickelte sich wie folgt:
Auf die Beschwerde unserer Mandanten erklärte die Kundenberaterin, sie helfe zwar grundsätzlich gerne an der Beseitigung der Probleme mit, persönlich sei sie jedoch der falsche Ansprechpartner, weil sie ausschließlich für die Agentur DR. KLEIN tätig geworden sei.
Auch die DR. KLEIN bedauerte den Sachverhalt sehr und kündigte unseren Mandanten ihre Unterstützung an. In der Sache teilte man mit, dass die selbständige Vertriebspartnerin verantwortlich sei und sie in vertraglicher Beziehung mit dem Franchisepartner (QBV GmbH) stehe. Dieser verfüge über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, in die die selbstständige Vertriebspartnerin einbezogen sei.
 Den geforderten Verjährungsverzicht gaben weder die DR. KLEIN, noch die QBV GmbH ab. Nach dieser Vorgeschichte sind unsere Mandanten einigermaßen konsterniert darüber, dass von den Beteiligten keiner die Verantwortung übernehmen will.

Anwaltliche Stellungnahme

Sie baten uns daher zu einer anwaltlichen Einschätzung des Sachverhaltes.

Unabhängig davon, ob die Vorwürfe unsere Mandanten zum Inhalt und Ergebnis der Beratung letztendlich zutreffen oder nicht, stellt sich die Frage, wer für eine mögliche Falschberatung juristisch verantwortlich gemacht werden kann.
Wir als Rechtsanwälte meinen, dass im konkreten Fall viel für eine Haftung der DR. KLEIN spricht, sollten die Vorwürfe einer Falschberatung zutreffen. Grund dafür ist, dass die DR. KLEIN sich fehlerhafte Angaben der Vermittlerin/Beraterin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die DR. KLEIN trifft hier selbst eine Beratungspflicht, über die für eine Umschuldung wesentlichen Aspekte aufzuklären. Wenn sie diese Pflicht auf Dritte überträgt (auf die Beraterin oder die QBV GmbH) und diese zur Erfüllung ihrer Pflichten einsetzt, dann dürfte sie für deren eventuell unrichtige oder unzureichende Angaben über § 278 BGB haften.
 Wir sind der Auffassung, dass es nach erster Prüfung keinen Unterschied für die Haftung machen dürfte, wenn die DR. KLEIN hier einen Franchisenehmer (QBV- GmbH) mit der Beratung beauftragt und diese wiederum Untervermittler einsetzt. Vergleichbar dürfte die Rechtslage mit der Rechtsprechung gegen den früheren Finanzdienstleister AWD aus Hannover sein. Dieser hatte mit der konkreten Beratung freie Handelsvertreter beauftragt, jegliche Haftung für diese abgelehnt und im Briefbogen sogar auf folgendes ausdrücklich hingewiesen:

„Erklärungen in diesem Schreiben sind keine der AWD-GmbH, sondern des obigen Absenders. Rechtsverbindliche Erklärungen für den Allgemeinen Wirtschaftsdienst GmbH bedürfen der zusätzlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der AWD-GmbH“.

Dies überzeugte jedenfalls das OLG Celle nicht, welches in ständiger Rechtsprechung (11 U 291/01 und 11 U 61/03)  zu einer juristischen Haftung der AWD (dortige Beklagte) über § 278 BGB wie folgt gelangte:

„Zum Einen ist nicht sicher gestellt, dass der Kunde vor einem ersten Geschäftsabschluss einen solchen Hinweis der Beklagten auf die mangelnde Vertretungsmacht der Vertreter wahrnehmen kann. Sodann wirbt die Beklagte gerade mit der Größe und Einheitlichkeit ihrer Organisation, indem sie ihr einheitliches Logo für Geschäftsstellen, Briefpapier, Visitenkarten etc. ihren Untervertretern zur Verfügung stellt. Bei diesem dem einzelnen Kunden erkennbar werdenden Verhalten stellt es eine Widersprüchlichkeit in sich dar, auf die sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht berufen könnte, wollte sie sich dem ihr entgegen gebrachten Vertrauen insoweit entziehen, als sie jegliche rechtsgeschäftliche Bindung im Kontakt zu diesen ablehnte“ (11 U 291/01, S.8ff.).

Wer letztendlich juristisch verantwortlich ist, ist allerdings eine schwierige Rechtsfrage und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Verallgemeinern lässt sich dies nach unserer Einschätzung daher nicht. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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