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Drei Jahre und zehn Monate Freihheitsstrafe sind nicht genug

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Der BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt / Main aufgehoben, in dem der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde.

Nach dem BGH sei diese Strafe nicht schuldangemessen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte Steuern von mehr als 15 Mio. EUR hinterzogen. Der Angeklagte war Initiator eines sog. Filmfonds und hatte aus Sicht der Gerichte zu Unrecht Umsatzsteuern erstattet bekommen bzw. nicht abgeführt.

Interessant sind vor allem die Ausführungen zum "groben Eigennutz". In der früheren Fassung der Steuerhinterziehung war eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes nur dann ein "besonders schwerer Fall", wenn der Täter "aus groben Eigennutz" handelt. Dies sei nicht nur gegeben, wenn der Täter zu seinem unmittelbaren Vorteil handele, sondern auch dann wenn er zugunsten eines Unternehmens handelt, dessen Alleinaktionär oder zumindest wirtschaftlich Berechtigter er ist.

Das Urteil ist ein weiterer Beleg, dass sich der erste Senat des BGH als Speerspitze im Kampf gegen die Steuerhinterziehung sieht. Ob ihm diese Rolle zusteht, darf mit Blick auf die Verfassung bezweifelt werden.


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