DSGVO-Abmahnung wegen fehlerhaftem Cookie-Banner und Tracking? Rechtsanwalt Harlander mahnt ab!

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Unerlaubtes Tracking? RA Peter Harlander mahnt wegen Datenschutzverstoß (DSGVO) ab und fordert Schadensersatz.

Uns liegt eine datenschutzrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Harlander aus Salzburg zur Prüfung vor. Gegenstand ist behauptetes unerlaubtes Tracking, Profiling und Retargeting zum Zweck der Gewinnoptimierung. 

Was ist passiert?

Der Rechtsanwalt geht aktuell gegen Online-Anbieter mit dem Vorwurf des Datenschutzverstoßes vor. 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass Nutzer ohne Einwilligung nach dem Besuch der jeweiligen Plattform mit Hilfe von Cookies getrackt worden seien. 

Aktuelles Urteil des EuGH

An dieser Stelle muss gerade auch auf das aktuelle Urteil des EuGH vom 01.10.2019 in Sachen Cockies und Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung hingewiesen werden.

Unseren ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden Sie unter https://e-commerce-kanzlei.de in unserem Blog:

https://e-commerce-kanzlei.de/neue-anforderungen-an-cookie-banner-eugh-urteil-01-10-2019-c-673-17-planet49.html

Eine erste Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten haben wir auch in dem hier verlinkten Video erstellt.

Der Vorwurf der uns vorliegenden Abmahnung:

Rechtsanwalt Harrender führt weiter aus: Die so erlangten personenbezogenen Daten seien an Dritte u. a. zu Werbezwecken offengelegt worden (Remarketing durch personalisierte Werbung). 

Eine Analyse der Website des Abgemahnten habe ergeben, dass konkret benannte technisch nicht notwendige externe Tools zum Tracking eingesetzt würden. Dies alles verletze die Rechte der betroffenen Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Es wird weiter unter anderem die Löschung der Daten, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadensersatz i. H. v. 1.000,- Euro (pro Dienst) und Anwaltsgebühren gefordert.

Unsere Einschätzung

Die Abmahnung wirft diverse Fragen auf. Betroffene sollten die Abmahnung unbedingt anwaltlich prüfen lassen. 

So sieht die DSGVO einen Unterlassungsanspruch, wie er von RA Harlander gefordert wird, an sich schon nicht vor. Ob und inwieweit zivilrechtliche Unterlassungsansprüche an dieser Stelle durchsetzbar sind, muss konkret geprüft werden. 

Auch der geltend gemachte Löschungsanspruch erscheint fraglich, da zumindest im vorliegenden Fall Benutzerdaten wohl anonymisiert erfasst werden und eine identifizierende Zuordnung von erhobenen Daten zu einzelnen Nutzern dem Betreiber somit gar nicht möglich ist. 

Allerdings ist insoweit eine weitergehende Prüfung anzustellen: erfolgt nämlich eine pseudonymisierte Verarbeitung und / oder Weitergabe, so ist die DSGVO unstreitig anwendbar. Dies eröffnet dann zumindest die sich aus der DSGVO ergebenen Ansprüche des jeweils Betroffenen. Wie weitreichend diese allerdings im jeweiliegen Einzelfall sind, muss konkret geprüft werden.

Zudem muss analysiert werden, in wie weit eine personalisierte Verarbeitung tatsächlich vorliegt, denn diese würde zumindest die Anonymisierung aushebeln bzw. ausschließen...

Kritisch sehen wir den geltend gemachten Schadensersatzanspruch: uns erscheint der vorliegend bezifferte Schadensersatz im vorliegenden Fall (deutlich) zu hoch gegriffen sein.

Wir helfen Ihnen!

Haben auch Sie eine solche oder vergleichbare Abmahnung erhalten? Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles in einem telefonischen Erstgespräch vor. 

Als auf dem Gebiet des Datenschutzes erfahrener Rechtsanwalt und TÜV-geprüfter Datenschutzbeauftragte berate ich Sie auch gerne umfassend zum datenschutzkonformen Betrieb Ihrer Website bzw. Ihres Online-Shops, sodass es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen muss.

Als persönlicher Ansprechpartner stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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