DSGVO! Und nun?

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Die europäische Datenschutzverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geworden. In diesem Zusammenhang hat der Deutsche Bundestag Ende April 2018 eine Neustrukturierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen.

Zudem hat der Deutsche Bundestag Ende April 2018 eine Neustrukturierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Es ist am 25.5.2018 in Kraft getreten.

Unternehmen müssen Datenschutzregeln umsetzen:

Die DSGVO soll im Grundsatz zu einer Vereinheitlichung des Datenschutzes innerhalb der EU führen. Gleichzeitig haben die nationalen Regierungen in der Gesetzgebung aber auch einen gewissen Handlungsspielraum. 

Die Unternehmer standen und stehen vor der Herausforderung, die neuen Regeln des DSGVO und BDSG umzusetzen. Die Aufgabe sollte nicht unterschätzt werden, zumal bei Verstößen empfindliche Bußgelder drohen können von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens. Haben es Unternehmen zum Inkrafttreten der Gesetzte geschafft, entsprechende Maßnahmen umzusetzen, sollten besser zu spät als nie Prozesse an die neue Gesetzgebung angepasst werden. 

Auch Internetpräsenzen müssen angepasst werden. Datenschutzhinweise und Einverständniserklärung zur Verwendung sog. Cookies müssen DSGVO-konform online dargestellt werden.

Wir kalkulieren den Aufwand und damit die Kosten, für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen datenschutzkonformen offline sowie online Betrieb zu gewährleisten.

Datenschutz am Arbeitsplatz:

Überwiegend gelten die allgemeinen Regelungen der DSGVO auch mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz weiter. 

In einigen Punkten gibt es allerdings auch Abweichungen oder Sonderregelungen. 

Insbesondere für den Datenschutz am Arbeitsplatz müssen einige Neuerungen beachtet und ggf. in bestehende Arbeitsverträge eingebracht werden. 

Die Arbeitgeber haben gegenüber ihren Angestellten umfassende Informationspflichten bezüglich der Verwendung der erhobenen Arbeitnehmerdaten. 

Neu ist zudem, dass Kunden, Verbraucher oder Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche auch bei Nichtvermögensschäden geltend machen können. 

Auch hier liegt ein weiteres Risiko für die Unternehmen, die die Beweispflicht tragen, dass Datenschutzregeln korrekt umgesetzt werden.

Für viele Unternehmen wird es wichtig sein, ein umfassendes Datenschutzmanagementsystem oder Compliance-System einzuführen, um die Risiken zu senken und sich gegen Schadensersatzansprüche oder Bußgelder zu schützen.

Für solche Fälle stellen wir Datenschutzbeauftragte, die auch vor Ort – also am Sitz des Unternehmens – Prozesse erfassen, Kosten kalkulieren und Maßnahmen bis zur Rechtsmäßigkeit umsetzen.

Die bundesweit tätige ELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner mit Standort in Hamburg hat weitere Informationen zum diesem Thema auf www.elbkanzlei.com/themen.

Sollten auch Sie Handlungsbedarf für sich oder Ihr Unternehmen sehen, freue ich mich jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Boris H. Nolting

Rechtsanwalt und Fachanwalt

Gewerblicher Rechtsschutz 


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