DSGVO und Softwareentwicklung

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Immer dann, wenn Daten verarbeitet werden, gelten die Vorgaben der DSGVO. Dies geschieht meist softwaregestützt. Wir erklären, was bei der Softwareentwicklung datenschutzrechtlich zu beachten ist.

Welche Vorgaben der DSGVO sind bei Softwareentwicklung zu beachten?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Bei der Datenverarbeitung gelten immer dieselben Grundsätze: Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckgebundenheit, Richtigkeit, Vertraulichkeit, zeitlich und auf das notwendige Maß begrenzt. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf Datenübertragbarkeit und es müssen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. 

Zu diesen Rechten gehört zum Beispiel die Datenauskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Werden die Aspekte nicht umgesetzt, drohen hohe Bußgelder. Es muss daher sichergestellt werden, dass die die Softwareentwickler entsprechend geschult sind und sich sowie ihre Software stets auf dem aktuellen Stand der Technik halten. Das Thema Datenschutz muss bei der Konzeptionierung von Anfang an berücksichtigt werden und überlegt, wann durch die Software personenbezogene Daten verarbeitet werden.“

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortlich ist im Sinne der DSGVO derjenige, der die Daten verarbeitet. Das ist der Auftraggeber, der die Software für seine Zwecke nutzt. Der Softwareentwickler kann aber zur Nachbesserung verpflichtet werden, wenn die Software mangelhaft ist, weil sie den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht entspricht.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/dsgvo-und-softwareentwicklung/ 


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