DSi Deutsche Sachinvest GmbH - Nachrangdarlehen

  • 4 Minuten Lesezeit

DSi Deutsche Sachinvest GmbH - Nachrangdarlehen

Die DSi Deutsche Sachinvest GmbH bot verschiedene Produktvarianten zur Geldanlage mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren an. Anleger konnten zwischen einer Einmalzahlung mit Fixzinsen oder einer Ratenzahlung mit Ansparzinsen wählen, wobei die Verzinsung zwischen 3,5 % und 4,5 % p.a. lag. Die Vermittlung dieser Anlagen erfolgte durch die Gekoo GmbH auf Grundlage eines Maklervertrages.

Nachrangdarlehen: Ein Hochriskantes Investment

Die Kapitalanlagen DSi Premiumzins Fixzins oder Ansparzins waren als Nachrangdarlehen konzipiert. Diese Art von Darlehen bedeutet, dass im Falle einer Insolvenz des Unternehmens die Anleger erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden.

Dies führte zu einem Totalverlust, als das Amtsgericht Charlottenburg am 09.11.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DSi Deutsche Sachinvest GmbH eröffnete (Az. 36d IN 1995/22).

Die betroffenen Anleger verloren nicht nur ihre Investitionen, sondern auch ihre sicheren Renten- und Lebensversicherungen, die eigentlich als Altersvorsorge gedacht waren.

Irreführende Werbung der DSi

In den Werbeflyern der DSi wurden Nachrangdarlehen mit Lebens- und Rentenversicherungen verglichen. Es wurde behauptet, dass traditionelle Lebens- und Rentenversicherungen „leere Versprechen“ seien und die DSi diese optimieren könne. Unter dem Slogan „Sicher, Fair, Flexibel“ versprach die DSi „Mehr Geld“ für alle Anleger und suggerierte, dass ihre Produkte sicherer und rentabler als herkömmliche Versicherungen seien. Es wurde sogar nahegelegt, dass Investoren am Ende 160 % ihres eingezahlten Geldes zurückerhalten würden.

Gerichtsurteil: Schlechte Beratung durch die Gekoo GmbH

Durch die Beratung der Gekoo GmbH erlitten Anleger erhebliche Verluste. Ein Urteil sprach ihr knapp 16.000 Euro Schadenersatz sowie 2.400 Euro entgangenen Gewinn zu. Hintergrund dieses Urteils war die unzureichende Beratung durch die Gekoo GmbH.

Wichtige Hinweise für Anleger von Nachrangdarlehen

Anleger sollten sich bewusst sein, dass Nachrangdarlehen ein hohes Risiko bergen und für sicherheitsorientierte Investoren oder als Altersvorsorge ungeeignet sind. Eine anleger- und anlagegerechte Beratung ist unerlässlich. Fehlt diese, können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen und die Rückabwicklung der Anlage verlangen. Wichtige Informationen wie das Totalverlustrisiko oder die mangelnde Eignung zur Altersvorsorge müssen offengelegt werden. Auch das Verschweigen von Provisionen kann zu einer Haftung des Finanzvertriebs führen.


Privatanleger fragen sich nun, wie sie ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten können.


1. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter


Geschädigte können Ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderungen sollten binnen eines Monats zur Insolvenztabelle angemeldet werden.


Problematisch könnte aber die Nachrangklausel werden, wonach ihre Forderung in der Regel nur nachrangig zu allen anderen Gläubigern befriedigt wird, § 39 InsO.


Es wäre hier zu prüfen, ob die Klausel den höchstrichterlichen Maßstäben standhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde die Nachrangigkeit nicht wirksam vereinbart, sodass Sie einen Anspruch auf eine Forderungsanmeldung nach § 38 InsO hätten.  


Eine Anmeldung beim Insolvenzverwalter kann auch ohne anwaltlichen Beistand erfolgen. Nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf.


Um ihre Ansprüche bestmöglich anzumelden, insbesondere, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, ist es ratsam, sich rechtlich unterstützen zu lassen.


Ausgehend von dem Streitwert der anzumeldenden Forderung entsteht eine 0,5 Gebühr, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.  


Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.



2. Ansprüche gegen Vermittler /Anlageberater wegen Falschberatung


Weiterhin stehen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler aus einer Falschberatung zu.


Aber wann liegt eine Falschberatung vor?


Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Einige Gerichte ziehen auch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) heran. Wurde diese Pflichten nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler


Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.


Die anlegergerechte (subjektbezogene) Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater.


Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.



3. Was können Sie als Schadensersatz fordern?


Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück.


Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen, § 252 BGB. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.




4. Verjährung


Beachten Sie auch die Verjährung, die spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten Sie Kenntnis von einem Schaden und dem Schädiger, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt zum Ende eines Jahres.


Die absolute Höchstfrist für Schadensersatzansprüche beträgt aber 10 Jahre ab Vertragsschluss.  


Diese Verjährungszeit gilt also auch bei Schadensersatzansprüchen gegen Vermittler.




 Sie haben Fragen?


Nutzen Sie bitte das Kontaktformular 

oder rufen Sie einfach 

unser Servicetelefon unter 0651 56 123 941 an.


Rechtsanwältin Handan Kes

-Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht-

Klaus-Kordel-Str. 4, c/o ZWO65, D-54296 Trier


Tel.: +49 (0) 651- 56 123 941

E-Mail: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de



Foto(s): istockphoto


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Handan Kes

Beiträge zum Thema