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Dürfen Mieter ein Sicherheitsschloss an der Wohnungstür anbringen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Niemand kann sich seine Nachbarn aussuchen. Gerade in Mehrparteien- oder Hochhäusern leben daher Menschen mit anderen Traditionen, Lebensgewohnheiten und -vorstellungen nah beieinander. Unterschiedliche Vorstellungen führen jedoch schnell zu Streitigkeiten. So mancher Hausbewohner lässt etwa die Haustür gerne offen, während sein Nachbar sie aus Angst vor unerwünschten Besuchern – z. B. Hausierern – oder Einbrüchen am liebsten geschlossen hält. Doch wie sieht es mit der Wohnungstür aus? Dürfen Mieter hier eigenmächtig ein Sicherheitsschloss anbringen?

Furcht vor einem Einbruch: Mieter montieren Sicherheitsschloss

Im Jahr 2014 ließen die Mieter einer Wohnung eigenmächtig ein Sicherheitsschloss an ihre Wohnungstür anbringen. Sie erklärten, sich ansonsten nicht sicher zu fühlen. Denn bereits seit 2012 stehe ständig die Haustür offen, was wiederum dazu führe, dass sich wildfremde Personen regelmäßig im Flur aufhalten.

Im Jahr 2012 sei bereits in eine Nachbarswohnung eingebrochen worden. Um sich und ihr Eigentum zu schützen, sei ein Sicherheitsschloss an der Wohnungstür erforderlich. Denn ihr Vermieter habe trotz mehrerer entsprechender Hinweise nichts gegen die Missstände unternommen.

Sicherheitsschloss nur mit Erlaubnis des Vermieters?

Der Vermieter verlangte die Entfernung des Schlosses. Laut Mietvertrag dürfen Änderungen an der Mietsache nur mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Im Übrigen würde die Demontage des Sicherheitsschlosses über 640 Euro kosten – die Mieter müssten daher neben der Kaution eine zusätzliche Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Letztlich bewirke der eigenmächtige Einbau von Sicherheitsschlössern durch mehrere Mieter ein optisch mangelhaftes Erscheinungsbild im Hausflur. Das wolle er nun durch eine Sanierung des Treppenhauses und Anbringung von einheitlichen Sicherheitsschlössern beseitigen. Schon deshalb müssten die alten Schlösser entfernt werden. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Sicherheitsschloss muss nicht entfernt werden

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte kam zu dem Ergebnis, dass die Mieter das Sicherheitsschloss nicht abmontieren müssen.

Erlaubnis des Vermieters nötig?

Der Mietvertrag enthielt keine Klausel, die explizit etwas zum Einbau eines Sicherheitsschlosses aussagte. Allerdings sollten Veränderungen durch den Mieter generell der Erlaubnis des Vermieters bedürfen.

Das Amtsgericht war vorliegend jedoch der Ansicht, dass der Vermieter bei der Frage, ob er eine Erlaubnis erteilt oder versagt, keine wirkliche Wahl hatte – gab es doch für eine Zustimmungsverweigerung keinen sachlichen Grund. Somit hatten die Mieter einen Anspruch auf eine Zustimmung zum Einbau des Sicherheitsschlosses. Schließlich handelte es sich dabei nur um eine geringfügige Änderung an der Mietsache, die – anders als z. B. das Herausreißen oder Einziehen einer Zwischenwand – weder die Substanz der Wohnung noch die Wohnanlage selbst bzw. die Nachbarn beeinträchtigte. Auch ist ein Rückbau in der Regel leicht zu bewerkstelligen.

Rückbaupflicht zwecks einheitlichen Erscheinungsbilds?

Das Interesse des Vermieters, künftigen Mietinteressenten einen einheitlich aussehenden Hausflur zu präsentieren, hielt das Gericht für durchaus nachvollziehbar. Allerdings bewertete es das Sicherheitsbedürfnis der Mieter und damit deren Interesse an einem Sicherheitsschloss höher.

Im Übrigen erweckte der Vermieter ohnehin den Eindruck, dass es ihm nicht so sehr auf einen ansprechenden Hausflur ankam. Immerhin hätte er dem – uneinheitlichen – Einbau von Sicherheitsschlössern zugestimmt, wenn die Mieter ihm die die Rückbaukosten als zusätzliche Sicherheit hinterlegt hätten.

Entfernung des Schlosses bei Beendigung des Mietverhältnisses?

Wie bereits erläutert, muss bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand bei Mietbeginn wiederhergestellt werden. So müssen z. B. ausgehängte Zimmertüren wieder eingehängt oder ein Sicherheitsschloss abmontiert werden. Diese Rückbaupflicht ergibt sich gesetzlich aus § 546 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kann aber auch im Mietvertrag explizit geregelt werden.

So können die Mietvertragsparteien theoretisch auch vereinbaren, dass der Mieter die Änderungen bei seinem Auszug nicht beseitigen muss und eventuell sogar eine Entschädigung dafür bekommt, z. B. wenn er zunächst auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut hat, die dauerhaft in der Wohnung verbleiben soll.

Entfernung des Schlosses zwecks Sanierung?

Die Mieter mussten das Schloss vorliegend jedoch nicht abmontieren, weil der Vermieter das Treppenhaus sanieren wollte. Ein Rückbau wäre aufgrund der ohnehin bevorstehenden Sanierung nämlich ziemlich sinnlos und mit unnötigen Kosten verbunden.

Bis der Hausflur also tatsächlich saniert wird, darf das Sicherheitsschloss bleiben, wo es ist. Denn ein solches Schloss stellt stets eine Wertverbesserung dar – zumindest, wenn der Einbau fachgerecht erfolgte. Hierin ist nämlich eine Modernisierungsmaßnahme zu sehen, die vom Vermieter zu dulden ist.

Übrigens: Hat der Vermieter den Änderungen an der Wohnung zugestimmt, kann er – neben der zumeist ohnehin vereinbarten Mietkaution – eine weitere Sicherheit in Höhe der geschätzten Rückbaukosten verlangen. Das gilt aber z. B. nicht, wenn der Vermieter – wie im vorliegenden Fall – plant, die Mietsache zu sanieren. Wird dabei die Änderung nämlich ohnehin ausgetauscht oder beseitigt, besteht keine Gefahr mehr, dass der Vermieter irgendwann auf den Rückbaukosten sitzenbleibt. Der Grund für eine sog. Rückbaukaution ist damit entfallen.

(AG Berlin-Mitte, Urteil v. 04.10.2016, Az.: 14 C 103/16)

(VOI)

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