Düsseldorfer Tabelle 2013: Mehr Selbstbehalt beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
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Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hat nun die Düsseldorfer Tabelle 2013 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013 und setzt die unterhaltsrechtliche Leitlinien für den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, den Verwandtenunterhalt und die Berechnung bei einem sogenannten Mangelfall. Als Mangelfall wird die Konstellation bezeichnet, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.
Hintergrund
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom OLG Düsseldorf mit Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erstellt. Ziel dieser wichtigen Leitlinie im Familienrecht ist es, eine einheitliche und gerechte Behandlung von Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.
Grundlagen
Grundlage ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gemäß § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei geht die Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird dem durch die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe Rechnung getragen. Achtung: Die Tabelle ist eine Richtlinie zur Orientierung, bestimmt also nicht den letztendlich konkreten zu zahlenden Unterhalt. Er wird anhand des Einzelfalls errechnet.
Neuerungen
Änderungen betreffen die Selbstbehalte. Sie werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Details können Sie aus der Übersicht unten entnehmen. Die Anpassung des Selbstbehalts ist auf die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze (SGB II/Zweites Sozialgesetzbuch) zurückzuführen. Unverändert bleibt der Kindesunterhalt. Er hängt vom einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, der 2013 nicht erhöht werden wird. Dem entsprechend wird auch der Kindesunterhalt nicht erhöht.
Übersicht zur Erhöhung der Selbstbehalte 2013:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulbildung), erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 950 Euro | 1000 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulbildung), nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 770 Euro | 800 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1150 Euro | 1200 Euro |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1050 Euro | 1100 Euro |
Eltern | 1500 Euro | 1600 Euro |
(WEL)
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