Durchsetzung des Umgangsrechts in Spanien

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Jedes Elternteil hat sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind. Dies gilt unabhängig davon, ob er auch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht innehat. Trennt sich beispielsweise ein in Spanien lebendes deutsches Paar und kehrt der Vater alleine nach Deutschland zurück, während die Mutter mit den gemeinsamen Kindern in Spanien verbleibt, stellt sich die Frage, wie der Vater sein Umgangs- bzw. Besuchsrecht durchsetzen kann und welches Gericht für ein etwaiges Verfahren zuständig ist.

Abzustellen ist hierbei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder. Nach den einschlägigen europäischen Bestimmungen, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Beispielsfall sind also die spanischen Gerichte für einen Antrag auf Regelung des Umgangs oder des Sorgerechts zuständig, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Monaten dort leben. Von einer Verfestigung kann nach etwa sechs Monaten gesprochen werden. Daneben besteht vorliegend für den Kindesvater die Möglichkeit, im Wege internationaler Rechtshilfe einen Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang mit den Kindern bei der Zentralen Behörde in Deutschland zu stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das antragstellende Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Nach Übermittlung dieses Antrages kann in Spanien von den dortigen Gerichten und Behörden ein persönliches Umgangsrecht entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es für den antragstellenden Elternteil in der Regel kostenfrei ist und beschleunigt durchgeführt wird. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass der Kindesvater in Spanien lebt und die Mutter mit den Kindern zurück nach Deutschland kehrt. Hier ist der entsprechende Antrag an die spanische Zentrale Behörde zu richten. In einem weiteren Beispielsfall liegt bereits eine Umgangsentscheidung durch ein deutsches Gericht vor, weil die Eltern sich in Deutschland haben scheiden lassen und über das Umgangsrecht gleichzeitig mitentschieden wurde. Zieht nun die Mutter mit den Kindern nach Spanien und verweigert sie dem Kindesvater den Umgang, ist die Entscheidung des deutschen Gerichtes über das Umgangsrechts des Vaters mit seinen Kindern auf Antrag des Kindesvaters von den spanischen Behörden anzuerkennen. Für das Besuchsrecht ist dann eine Vollstreckbarerklärung nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für die Entscheidung eines spanischen Gerichtes, die in Deutschland auf Antrag des betreffenden Elternteils ebenfalls anzuerkennen ist.

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