Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber aufgelöster Limited

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Was tun, wenn sich die gegnerische Limited während eines laufenden Zivilverfahrens auflöst oder Insolvenz anmeldet?

Die Entscheidung, ob eine Limited noch existiert, oder nicht, ist nach englischem Gesellschaftsrecht zu treffen. Rechtsfolge der Löschung einer Limited aus dem Register des Companies House ist, dass die Limited aufhört zu existieren. Die Eintragung der Löschung wirkt konstitutiv.

Das Vermögen der Limited fällt der britischen Krone zu. Die Einziehung umfasst jedoch nur vermögen im Vereinigten Königreich.

Die gelöschte Limited, die in Deutschland Partei eines Zivilprozesses ist, ist zumindest solange parteifähig, wie es vermögensrechtliche Ansprüche gibt. (KG ZIP 2010, 204) Für sie ist gemäß § 1913 BGB ein Abwesenheitspfleger zu bestellen.

Ist die in England gelöschte Limited Gesellschafterin einer deutschen Gesellschaft oder besitzt sie Grundeigentum in Deutschland, ist nach Ansicht des OLG Jena (GmbHR 2007, 1109) ein Nachtragsabwickler analog §§ 273 Abs. 4 AktG zu bestellen. Das Gericht geht davon aus, dass die Enteignung in Großbritannien das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland nicht umfasst, so dass eine Restgesellschaft bestehen bleibt. Im Hinblick auf Art. 43 EGBGB könnte jedoch auch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ausreichend sein.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Bocklage gerne zur Verfügung.


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