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Duschgel-Verbot wegen Verwechslungsgefahr

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Weil sie mit Milchshakes verwechselt werden können, sind einige Duschgels und Badeschäume aus Italien vom Verwaltungsgerichtshof München nicht für den Handel zugelassen worden.

Wegen Verwechslungsgefahr mit Milchshakes dürfen einige Dusch- und Badeprodukte hierzulande nicht in den Läden verkauft werden. So lustig diese Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) auf den ersten Blick scheinen mag, so ernst ist der Hintergrund der Entscheidung.

Eine italienische Firma stellte Gels zum Duschen und Badeschaum mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere", „Creme Caramel" und „Schokolade" her, die sie hierzulande in den Verkauf bringen wollte. Die Gelflaschen waren mit Früchten verziert und die milchigen Gels rochen stark nach den Geschmackskomponenten.

Obwohl die Produkte bereits in zahlreichen europäischen Staaten ohne Beanstandungen in den Handel gelangt waren, wurde der Verkauf der Kosmetikprodukte von dem Landratsamt nicht genehmigt: wegen Verwechslungsgefahr.

Nach Ansicht des VGH München war das Verkaufsverbot rechtens. Denn die Produkte waren von der Wahrnehmung her Milchshakes sehr ähnlich. Daher konnte es nicht ausgeschlossen werden, dass kleine Kinder oder in der Wahrnehmung beeinträchtigte Menschen sie mit einem Milchgetränk verwechseln.

Es bestand die Gefahr, dass die Dusch- und Badezusätze von diesen Personen getrunken werden - mit durchaus gefährlichen Folgen für die Gesundheit. Sie könnten zu einer chemischen Lungenentzündung führen, die lebensbedrohlich oder sogar tödlich verlaufen kann. Für Produkte, bei denen eine solche Verwechslungsgefahr vorhersehbar ist, kann der Handel in Deutschland verboten werden, bestätigte der Münchner Richter.

Dass auf den Flaschen ein entsprechender Warnhinweis aufgedruckt war, änderte an der Bewertung nichts. Denn kleine Kinder und wahrnehmungseingeschränkte Menschen können oftmals gar nicht lesen. Aus Sicherheitsgründen war die Entscheidung des Landratsamtes daher nicht zu beanstanden.

(Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.04.2012, Az.: 9 CS 11.4)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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