Ebay-Auktion beenden: Was Sie zum vorzeitigen Abbruch wissen müssen
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Inhaltsverzeichnis
- Unterschied zwischen eBay-Auktion und Versteigerung
- Ebay-Auktion beenden durch Abbruch: die Masche der Abbruchjäger
- Ebay-Auktion beenden: Abbruch wegen Fehler beim Einstellen
- Ebay-Auktion beenden durch Abbruch: Anbieter braucht berechtigten Grund
- Ebay-Auktion vorzeitig beenden: bei Diebstahl gerechtfertigt
Unterschied zwischen eBay-Auktion und Versteigerung
Bei Internetauktionen ist immer wieder die Rede von einer Versteigerung. Umgangssprachlich ist das nicht falsch, juristisch aber schon. Denn ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) offenbart unter der Überschrift „Vertragsschluss bei Versteigerung": Ein Vertrag bei einer Versteigerung kommt erst durch den Zuschlag zustande. Zuschlag meint, die Vertragsannahme durch den Versteigerer. Den Antrag dafür hat wiederum der Bieter mit seinem Gebot abgegeben. Einen Anspruch auf den Zuschlag hat er aber nicht.
Im Unterschied zur Versteigerung nimmt der eBay-Anbieter den Vertrag nicht erst an. Vielmehr kommt dieser durch den Zeitablauf des Angebots zustande. Ein Zuschlag fehlt, folglich auch eine Versteigerung im Rechtssinn. Das hat weitreichende Folgen. Denn eBay-Käufe können Fernabsatzgeschäfte sein. Das ist laut BGB der Fall, wenn unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – wie hier dem Internet – ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande kommt.
Das heißt konkret, wer für private Zwecke von professionellen Anbietern etwas per Online-Kauf erwirbt, kann den Vertrag widerrufen und das Erworbene oft zurückgeben. Eine wichtige Ausnahme davon: Es handelte sich um eine Versteigerung gemäß BGB. Da die bei eBay und Co. aber gerade nicht vorliegt, bleibt es beim Widerrufsrecht. Das sieht der BGH im Übrigen genauso. Denn nicht zuletzt wären Anbieter mit Sofortkauf-Angeboten sonst gegenüber Anbietern, die aufs Bietverfahren setzen, benachteiligt.
Ebay-Auktion beenden durch Abbruch: die Masche der Abbruchjäger
Abbruchjäger auf eBay erzielen immer wieder Profit zum Ärger ehrlicher eBay-Nutzer. Mit dieser Masche hat sich auch schon der Bundesgerichtshof befasst (BGH, Urteil v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 182/15). Abbruchjäger bieten bei Auktionen mit, um anschließend Schadensersatz zu verlangen. Bei ihrem Tun hoffen Abbruchjäger, dass der Anbieter seine Auktion vorher unerlaubt abbricht. Denn in diesem Fall kommt trotz Abbruch ein Kaufvertrag zustande.
Auf dieser Grundlage verlangen sie, dass der Anbieter ihnen den Artikel zum Preis ihres Höchstgebots übereignet. Das beträgt in der Regel nur wenige Euro – oft auch gerade mal nur das Startgebot von 1 Euro. Auch bei Ausbleiben des erhofften Abbruchs bleibt das Risiko gering. Abbruchjäger ziehen höhere Gebote dann rechtzeitig vor Auktionsende zurück. Zur Verschleierung ihrer Aktivitäten nutzen sie zudem mehrere eBay-Accounts.
Am Artikel haben Abbruchjäger aber eigentlich kein Interesse. Vielmehr hoffen sie, dass der Anbieter den Artikel bereits weiterverkauft hat. Da er ihn nun nicht mehr übereignen kann, kann der Abbruchjäger statt der Übereignung Schadensersatz verlangen. Dessen Höhe entspricht dabei der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Marktwert des Artikels.
So verlangte ein zur Zeit des Auktionsabbruchs Höchstbietender auf einen Audi A4 2.0 TDI dessen Herausgabe vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13). Sein Gebot stand gerade einmal bei 7,10 Euro. In einem anderen Fall wollte ein Kläger einen neuwertigen Porsche 911 für 5,50 Euro bzw. – falls keine Herausgabe erfolgt – 75.000 Euro Schadenersatz (OLG Koblenz, Beschluss v. 03.07.2009, Az.: 5 U 429/09).
Beide Pkw waren irrtümlich ohne Angabe eines Mindestpreises mit einem Startpreis von 1 Euro eingestellt worden. Als die Anbieter ihre Fehler wenige Minuten später bemerkten, beendeten sie umgehend die Auktionen. Anschließend stellten sie die Fahrzeuge erneut ein – diesmal mit einem Mindestgebot.
Ebay-Auktion beenden: Abbruch wegen Fehler beim Einstellen
Beide Kläger gingen letztlich leer aus. Während das OLG Koblenz im Fall des Porsche einen Kaufvertrag annahm, lehnte das OLG Hamm dessen Vorliegen bei dem angebotenen Audi ab. Grund: Der Porscheanbieter habe anders als der Audianbieter keinen Erklärungsirrtum dargelegt.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand etwas erklärt, was er so nicht wollte. Klassischer Fall ist ein Verschreiben oder Versprechen bei einem Angebot. Aber auch ein unbewusstes Verkaufsangebot erheblich unter Wert bei eBay gehört dazu. Folge ist, dass eine Willenserklärung und der Vertrag, auf den sie sich bezieht, von Anfang an unwirksam sind – im Nachhinein also als nicht existent behandelt werden. Darlegen und gegebenenfalls beweisen muss den Erklärungsirrtum, wer sich darauf beruft. Bei fehlerhaften Angeboten also der Anbieter. Daran fehlte es im Falle des Porsche.
Den Anspruch auf Herausgabe bzw. Schadenersatz ließen die Richter des OLG Koblenz dennoch nicht zu. Denn bei einem derart krassen Missverhältnis – ein Fahrzeug im Wert von 75.000 Euro für 5,50 Euro zu verlangen – liege kein Schnäppchen mehr vor. Ein solches Vorgehen sei vielmehr rechtsmissbräuchlich. Die Richter beriefen sich dabei auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser soll ein von der Gesellschaft nicht anerkanntes Ausnutzen einer Rechtslage verhindern. Entsprechende Ansprüche lassen sich in solchen Fällen nicht durchsetzen. Grund für die Anwendung dieser Regelung war dabei auch das sofortige Beenden der Auktion, nachdem der Porscheanbieter seinen Fehler erkannt hatte.
Auf § 242 BGB sollten Anbieter sich dennoch besser nicht verlassen. Bei einem erkannten Irrtum sollte nicht nur eine sofortige Reaktion durch das Beenden der Auktion erfolgen. Auch der Erklärungsirrtum ist vom Anbieter darzulegen und zu beweisen. Im Falle des Audi gelang das dem beklagten Anbieter. Das OLG Hamm nahm daraufhin keinen Kaufvertrag an, aus dem der Höchstbietende Ansprüche auf Herausgabe bzw. Schadenersatz hätte herleiten können. Denn in eBays Allgemeinen Bestimmungen steht unter § 7:
„Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Diese Bestimmung stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar. Wer auf der Auktionsplattform mitmachen will, muss sie akzeptieren. Sie gelten nicht nur zwischen eBay und seinen Nutzern, sondern auch zwischen eBay-Teilnehmern. Das OLG Hamm geht in seinem Urteil von einem eigenen Widerrufsgrund aufgrund der eBay-Bestimmungen aus. Auf diesen könnten sich Anbieter berufen, wenn sie eine Auktion wegen Fehlern beim Einstellen abbrechen. Auf die gesetzlichen Anfechtungsregeln komme es gar nicht mehr an.
Ebay-Auktion beenden durch Abbruch: Anbieter braucht berechtigten Grund
Als gesetzlicher Grund kommt in solchen Fällen insbesondere aber auch eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums in Betracht. Ein solcher liegt allerdings nur vor, wenn jemand etwas erklärt, was er so nicht wollte. Zur Absicherung schlägt eBay zudem auf jeden Fall vor, dem Höchstbietenden den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtung zu erklären.
Als anerkannte Anfechtungsgründe kommen neben einem falschen Startgebot bzw. fehlendem Mindestpreis auch das nicht gewollte Einstellen eines Angebots infrage. Auch wer sich über die Eigenschaften eines Angebots irrt, die dessen Wert ausmachen – z. B. eine Nachbildung stellt sich als wertvolles Original heraus –, hat einen gesetzlich anerkannten Grund, ein Angebot zurückzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus folgende Gründe für das vorzeitige Beenden anerkannt: Der angebotene Artikel ging verloren, wurde beschädigt oder gestohlen. Die entsprechenden E-Mails an den Höchstbietenden sollte ein Anbieter auf jeden Fall aufheben.
Bereut jemand lediglich das Festlegen eines zu geringen Startpreises im Nachhinein, muss er allerdings im Streitfall leisten. Auch einen anderweitigen Verkauf im Sinne der AGB verneinte das Amtsgericht (AG) Menden als ausreichenden Grund: Eine Sache ohne eigenes Risiko gleichzeitig mehrmals zu verkaufen, gehe generell nicht. Zwar muss der Verkäufer die Sache dem leer ausgehenden Käufer regelmäßig nicht verschaffen, er macht sich aber schadensersatzpflichtig. Im Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Menden bot ein Mann sein altes Auto bei eBay an. Gleichzeitig stellte er es auch für 750 Euro bei der Autobörse „mobile.de" ein. Kurz vor Ablauf der eBay-Auktion dachte er, dort würde keiner mehr als 750 Euro bieten. Deshalb fragte er bei einem Stand von 605,99 Euro den bis dahin Höchstbietenden, ob dieser einem Auktionsabbruch zustimme. Trotz dessen Neins, stoppte er die Versteigerung und handelte sich damit eine Klage des Bieters auf Schadensersatz ein.
Ebay-Auktion vorzeitig beenden: bei Diebstahl gerechtfertigt
Wird eine Internetauktion über die Plattform „eBay“ berechtigterweise vorzeitig beendet, kommt kein wirksamer Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Meistbietenden zustande. Eine derartige Auktion kann insbesondere dann vorzeitig berechtigt beendet werden, wenn der zu versteigernde Gegenstand gestohlen wurde.
Der beklagte Anbieter hatte eine gebrauchte Digitalkamera inklusive passenden Zubehörs im Rahmen einer Internetauktion über „eBay“ angeboten. Bereits am folgenden Tag beendete er die Auktion vorzeitig, nachdem die Kamera gestohlen worden war. Ungeachtet dessen bestand der Meistbietende allerdings auf einer Lieferung der Digitalkamera. Infolge des Diebstahls war das jedoch nicht mehr möglich. Daraufhin verklagte der Bieter den bestohlenen Anbieter und begehrte – letztlich erfolglos – Schadensersatz in Höhe von mehr als tausend Euro.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10) bestand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels Kaufvertrags nicht. Erforderlich seien hierfür übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – beider beteiligten Parteien gewesen. Bei einer über „eBay“ durchgeführten Internetauktion bestimme sich der Erklärungsinhalt dieser Willenserklärungen jedoch auch nach den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Existieren dort Regelungen, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt, so sei das Angebot des Anbieters grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme zu verstehen. Rechtfertigt der Verlust des Gegenstands die vorzeitige Beendigung des Angebots, so komme dies auch bei einem Verlust infolge Diebstahls in Betracht.
(GUE)
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