Ehegatte muss in der Trennungszeit die 1/2 Miete an den Ehegatten zahlen!

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Problemaufriss

Nach der Trennung kündigt das Ehepaar die gemeinsam seinerzeit angemietete Wohnung und in diesem Fall zog der Ehemann aus. Er überließ ihr die Wohnung bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist lt. Mietvertrag. Während diese für gewöhnlich drei Monate zahlt die Ehefrau im, Außenverhältnis zu dem Vermieter die volle Vertragsmiete allein, die in diesem Stadium von ihm ungekürzten Trennungs- und Kindesunterhalt bezieht! Nachdem dann auch die Frau in eine kleinere und günstigere Wohnung gezogen war, macht sie von ihm die Erstattung des hälftigen Mietzinses für die letzten drei Monate der Mietzeit geltend und begehrt gleichzeitig für die Durchsetzung ihrer Ansprüche Prozesskostenhilfe.

Entscheidung des Gerichts

Teilweise mit Erfolg! Denn ausgehend vom grds. geltenden sogenannte Gesamtschuldnerausgleich i. S des § 426 BGB bewilligte der Senat ihr für die Hälfte der Differenz zur teureren Miete Prozesskostenhilfe i. S. der § §§ 114 ff. ZPO, denn die Miete für die kleinere Wohnung hätte sie naheliegend ohnehin allein tragen müssen. Es fand daher keine sogenannte „unterhaltsrechtliche Überlagerung“ i.S des § 426 Abs.1 S.1 statt, Werden bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs tatsächlich erbrachte 1/2 Mietzinszahlungen i. S des § 535 Abs.2 BGB für die seinerzeitige Familienwohnung der seinerzeit gemeinsamen Eheleute berücksichtigt und fallen daher die Unterhaltsansprüche entsprechend geringer aus, wird die späterer Durchführung eines sog. Gesamtschuldnerausgleichs seitens des Unterhaltspflichtigen mit Recht infolge der vorgenommenen Unterhaltsberechnungen am Vorliegen einer sog. anderweitigen Bestimmung i. S. des § 426 Abs.1 S.1 BGB scheitern. Gleiches muss gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte die Schulden von seinem Einkommen allein bedient. In diesem Falle kommt es zu einer Beteiligung der Unterhaltspflichtigen Partei am Schuldenabtrag dergestalt, dass sich die Differenz der beiderseitigen Einkommen und somit der Unterhaltsanspruch erhöht! Ein Ausgleich nach § 426 BGB ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldenabtrag – wie vorliegend – bei der Unterhaltsbemessung nicht zum Tragen gekommen ist. Im Übrigen: Bei der Weiternutzung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung handelt es sich um eine sog. aufgedrängte Wohnsituation, die ausschließlich vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen folgt. Etwas anderes könne nur dann der Fall sein, wenn der in der Wohnung (vorerst) verbleibende Ehegatte sich entscheidet dort quasi für – ever – wohnen zu bleiben und damit stillschweigend die Wohnsituation auf sich gezogen hat, mit der Folge, dass er oder sie die Miete auch allein zu tragen hätte.

Für die Praxis von Relevanz

Da sich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Wertungen m.E. im Kern mit dem obig beschriebenen Gesamtschuldnerausgleich auseinandersetzen und hier weniger einen familienrechtlichen Einschlag aufweisen, lässt es sich meiner Ansicht nach gut vertreten diese Entscheidung auch auf vergleichbare Lebenssituationen – wie beispielhaft auf die Lebenspartnerschaft übertragen.

RA Wulff ist gerne in einer solchen Ausgangsituation mit Rat und Tat behilflich!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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