Eigenbedarfskündigung und Härtefälle im Mietrecht: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Heidelberg
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In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin trotz einer Eigenbedarfskündigung nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss ((Urt. v. 20.06.2024, Az. 5 S 46/23). Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der Abwägung zwischen den Interessen der Vermieter und den Härtefällen auf Seiten der Mieter. Das LG hat das erstinstanzliche, anderslautende Urteil des Amtsgericht aufgehoben.
Der Fall
Die Mieterin bewohnt seit 2004 eine barrierefreie Erdgeschosswohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Vermieter, die die Wohnung 2015 übernommen hatten, kündigten das Mietverhältnis im Jahr 2023 wegen Eigenbedarfs. Die Vermieterin plante, ihre fast 90-jährige, pflegebedürftige Mutter in die Wohnung einziehen zu lassen, da diese ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum noch verlassen kann. Auch ein Enkel der Vermieterin sollte dort mit seiner Familie einziehen, um die Mutter zu unterstützen.
Die rechtliche Lage
Die Mieterin widersprach der Kündigung gemäß § 574 Abs. 1 BGB und machte geltend, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Seit 2019 war es ihr trotz intensiver Suche nicht gelungen, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden. Die Vorinstanz hatte die Kündigung zunächst als berechtigt angesehen und der Räumungsklage stattgegeben, da ein Härtefall nicht vorliege.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Heidelberg hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied, dass das Mietverhältnis fortbestehen müsse. Das Gericht erkannte die berechtigten Interessen der Vermieterin an, stellte jedoch fest, dass im konkreten Fall die Interessen der Mieterin überwögen. Diese sei auf eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss angewiesen und die Räumung würde für sie eine besondere Härte darstellen, die auch unter Abwägung mit den Vermieterinteressen unzumutbar erscheine.
Das Gericht betonte, dass die soziale und therapeutische Versorgung der Mieterin eng mit ihrer jetzigen Wohnung verknüpft sei. Selbst die Beauftragung eines Maklers durch die Vermieter habe zu keiner geeigneten Ersatzwohnung geführt. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher gerechtfertigt, bis eine zumutbare Alternative gefunden werde.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, wie komplex die Abwägung von Interessen bei Eigenbedarfskündigungen sein kann. Härtefälle wie im vorliegenden Fall erfordern eine sorgfältige Prüfung und Abwägung durch die Gerichte. Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg unterstreicht die Wichtigkeit, die individuellen Umstände jedes Falls zu berücksichtigen und soziale Härten nicht außer Acht zu lassen.
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