Eigenhaftung des Vermittlers nach § 2 Abs. 10 KWG

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Der vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG (KWG-Vermittler), der unter dem Haftungsdach eines von der BaFin genehmigten Unternehmens tätig ist, soll für Beratungsmängel, die das Unternehmen zu verantworten hat, im Regelfall nicht haften. Diese Sichtweise darf allerdings nicht zu der Illusion eines automatischen und garantierten Haftungsausschlusses für den KWG-Vermittler führen. Es besteht teilweise der Rechtsirrtum, er hafte nur bei Delikt und nicht aus Vertrag. Es ist aber tatsächlich das Risiko der (oft versicherten) Vertragshaftung gegeben.

Auch dann, wenn der Auskunfts-, Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Unternehmen des Vermittlers (BaFin-genehmigtes Haftungsdach) zustande gekommen ist, kann der im Regelfall versichert handelnde Vermittler auch persönlich haften. Denn der Vertreter kann für Verschulden bei Vertragsschluss haften, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch bei Fehlaufklärungen die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat, BGH-Urteil vom 5. April 1971 – VII ZR 163/69.

Allerdings bedarf es für eine Haftung gemäß den §§ 241 Absatz 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB aber eines Vertrauens gerade in den Vermittler persönlich und nicht in die Vermittlungsfirma. Zudem muss ein Anbahnungsverschulden betreffend den Hauptvertrag gegeben sein.

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 12. März 2013 – 17 U 175/12 – können sowohl den Verkäufer (das ist der Emittent) als auch den Berater Aufklärungspflichten treffen:

„Der erkennende Senat lässt es im Streitfall bei der Parallelität von zwei Anlageberatungsverträgen bewenden und geht mit dem III. Zivilsenat davon aus, es sei Sache der beklagten Anlageberaterin ebenso wie des beratenden Verkäufers, die Erwerber einer Eigentumswohnung anlagegerecht aufzuklären. Denn anderenfalls käme es in Fällen dieser Art zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Vermittlers, weil er von der Haftung für seine Erklärungen jenseits des deliktischen Bereichs weitgehend freigestellt wäre, wenn ihm lediglich die Vertretereigenhaftung gem. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB droht. Das Regelbeispiel in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB greift in diesen Fällen für gewöhnlich jedoch nicht ein, weil der Vermittler üblicherweise keine besondere zusätzliche, von seiner Person ausgehende Gewähr für die Richtigkeit der Beratung bietet. Erst recht hat der Käufer keinen Anlass, einem Vermittler, der dem Geschäft nicht neutral gegenübersteht, besonderes Vertrauen entgegenzubringen (Czub, ZfIR 2007, 41, 51 m.w.N. auf die Rspr. des BGH).,nach OLG Karlsruhe vom 12. März 2013, 17 U 175/12, openJur 2013, 27432.“

Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof dieses in dem Urteil vom 1. März 2013, Az. V ZR 279/11 (openJur 2013, 21507), klargestellt. Ein Vermittler kann bei der Beratung zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln und haften:

„Ausreichend für die Annahme einer konkludenten Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluss eines Beratungsvertrages ist die Feststellung, dass der Verkäufer den Vermittler mit dem Vertrieb der Immobilie beauftragt hat und dabei wusste oder jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass dieser gegenüber Interessenten die finanziellen Vorteile eines Kaufs herausstellen würde. Von Letzterem ist stets auszugehen, wenn sich bereits nach dem Vertriebskonzept des Verkäufers die Aufgabe stellt, den Kaufinteressenten über die finanziellen Vorteile eines Erwerbs der angebotenen Immobilie zu beraten. Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 12 31. Oktober 2003 – V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 375; Urteil vom 13. Oktober 2006 – V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16 f.), nach BGH-Urteil vom 1. März 2013, Az. V ZR 279/11, openJur 2013, 21507).“

Weiterhin ist eine Eigenhaftung aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB denkbar, wie oben ausgeführt. Der Anleger muss sich bei der Fehlberatung nicht stets auf das insolvente Haftungsdach verweisen lassen.


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