Eigenkündigung ohne Sperrzeit

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Gemäß § 159 Abs. 1 SGB III ist geregelt: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Grundsätzlich hat jegliche Beteiligung an einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Folge, dass die Bundesagentur zunächst eine Bewilligung von Arbeitslosengeld für die ersten 3 Monate überprüft und  Leistungen nicht gewährt. Das ist sehr ärgerlich, da das Einkommen zum Leben fehlt. Sie sind jedoch in dieser Zeit krankenversichert. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Deshalb ist es erforderlich, dass Sie sich arbeitslos melden, auch wenn erst einmal Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit nicht gezahlt wird.

Arbeitnehmer:innen gehen häufig davon aus, dass eine Sperrzeit von 3 Monaten bei der Bundesagentur droht, wenn sie selbst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen oder an einer Beendigung mitwirken.

Dem ist jedoch nicht so, wenn Ihnen ein wichtiger Grund zur Seite steht. Ein wichtiger Grund ist z. B., wenn es Ihnen unzumutbar ist, dass Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen z. B. aufgrund einer Erkrankung fortzusetzen. Sinnvoll ist in jedem Fall, vorab einen Arzt/eine Ärztin aufzusuchen und das Problem anzusprechen, so dass dann ärztlicherseits eine Bestätigung zur Vorlage bei der Bundesagentur erfolgen kann, dass die Beendigung auf ärztlichem Rat hin erfolgte.  


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