Eigenständige Einbürgerung auch für Kinder unter 16 Jahren möglich

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Entgegen der Aussagen zahlreicher Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörden können auch Kinder unter 16 Jahren ohne ihre Eltern grundsätzlich in die deutsche Staatsbürgerschaft eingebürgert werden, sofern sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und die erforderliche Mindestaufenthaltszeit verfügen.

Die Behörden verweisen gerne darauf, dass die ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres beginnt. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch ist die Einbürgerung entweder bei ausländerrechtlicher Handlungsfähigkeit oder bei gesetzlicher Vertretung möglich. Die Eltern müssen also lediglich den Antrag für die Kinder stellen bzw. einen Rechtsanwalt mit einem solchen Antrag beauftragen.

Der eigenständige Einbürgerungsantrag hat einige beachtliche Vorteile gegenüber dem Einbürgerungsantrag zusammen mit den Eltern. Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes wird es in aller Regel nicht ankommen. Kinder unter 16 Jahren sind zumeist Schüler und haben den eventuellen Bezug öffentlicher Leistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelmäßig nicht zu vertreten. Darüber reichen altersgemäße Sprachkenntnisse aus und ein Einbürgerungstest muss nicht absolviert werden.

Wer also (zusammen mit seinem Kind) die Entscheidung getroffen hat, ein unter 16-jähriges Kind einbürgern zu lassen, der sollte sich nicht von dem behördlichen „Tipp”, dies sei noch nicht möglich, davon abbringen lassen, sondern den Antrag stellen bzw. stellen lassen (und eventuell zuvor die „allgemeinen” Einbürgerungsvoraussetzungen (z.B. Aufenthaltstitel) von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen).


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