Einkommensteuer - Schneebeseitigung auf öffentlichen Gehwegen ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

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Urteil des BFH vom 20.03.2014 (Az.: VI R 55/12) entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75

Beauftragt ein Grundstückseigentümer ein Unternehmen mit der Schneeräumung der im öffentlichen Eigentum stehenden Straßenfront entlang der Grundstücksgrenze des von ihm bzw. seiner Familie bewohnten Grundstückes, liegt regelmäßig eine haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vor.

Hintergrund:

Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen rund um die eigene Immobilie können Verbraucher bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Maximal sind demnach absetzbar: Haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr, bei haushaltsnahen Mini-Jobs 510 Euro pro Jahr und bei Handwerkerleistungen rund ums Haus jährlich 1.200 Euro.

Grundsätzlich war anerkannt, dass die Kosten für die Schneebeseitigung auch auf dem öffentlichen Straßengrund steuerlich absetzbar sind. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10.01.2014 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung konkretisiert und verschärft. Dienstleistungen, die auf öffentlichem Gelände durchgeführt worden sind, sind bzw. waren demnach entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis nicht mehr begünstigt.

Entscheidung:

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof in der jetzt ergangenen Entscheidung nicht gefolgt. Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Soweit eine Dienstleistung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird, es sich um eine Tätigkeit handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird und dem Haushalt dient, wird die steuerliche Absetzbarkeit auch zukünftig anerkannt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung auf öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist.

Folgen der Entscheidung:

Von der Entscheidung sind Hauseigentümer und Mieter betroffen, soweit die Schneebeseitigung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt. Bei Mietern erfolgt die Abrechnung über die jährliche Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung. Aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums haben die Finanzämter die Kosten für die Schneebeseitigung in den seit Jahresbeginn ergangenen Bescheiden bisher regelmäßig nicht steuerlich anerkannt. Einkommensteuerbescheide sind diesbezüglich genau zu prüfen. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Mahler
ROSE & PARTNER LLP. Rechtsanwälte . Steuerberater

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


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