Einkommensteuer und Kindergeld: Freibeträge (seit) 2014 zu niedrig?

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Sind die steuerlichen Kinderfreibeträge zu niedrig und verstoßen gegen das Verfassungsrecht, weil das Existenzminimum für Kinder höher liegt als diese Freibeträge? Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 02.12.2016 (7 K 83/16) diese Meinung vertreten und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Finanzgericht hatte über einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 zu entscheiden. Es hat jedenfalls für dieses Jahr dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung entnommen, dass das Existenzminimum eines Kindes um 72,00 € höher lag, als der steuerliche Freibetrag.

Generell hat das Gericht darüber hinaus gerügt , das der Kinderfreibetrag im Einkommenssteuerrecht pauschal gewährt wird, unabhängig vom Alter des Kindes. Dabei ist es eine allgemeine Erfahrung, dass die Kosten eines Kindes mit zunehmendem Alter immer höher werden. Im Unterhaltsrecht beispielsweise werden die Unterhaltsbeträge zwar auch pauschaliert, aber jeweils nach 6 Lebensjahren angehoben (Altersstufen 0-6, 6-12,12-18).

Nachdem das Kindergeld seit vielen Jahren keine Sozialleistung mehr ist, sondern eine steuerliche Leistung, und mit dem Kinderfreibetrag im Einkommenssteuerrecht verrechnet wird, kann die Beanstandung des Finanzgerichts auch Auswirkungen auf das bezahlte staatliche Kindergeld haben.

Ob dies letztlich der Fall sein wird ist natürlich ungewiss. Trotzdem ist jedem anzuraten, dessen Einkommensteuerbescheid oder dessen Kindergeldbescheid noch mit Rechtsmitteln angreifbar ist, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen mit der Begründung, dass die Leistung verfassungswidrig niedrig ist. Gleichzeitig sollte man beantragen, die Bearbeitung des Widerspruchs zurückzustellen, bis das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entschieden hat. Da das Rechtsmittelverfahren sowohl bei der Einkommensteuer, als auch beim Kindergeld kostenfrei ist, können durch den Einspruch keine Nachteile entstehen. Bedient man sich für die Einspruchseinlegung der Hilfe eines Rechtsanwalts, entstehen bei diesem natürlich Gebühren. Falls der Einspruch allerdings zum Erfolg führt, müssen diese Anwaltsgebühren voraussichtlich vom Amt erstattet werden.


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