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Einrede - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Einrede - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Einrede?

Um zu verstehen, was eine Einrede ist und wie sie wirkt, muss man sich zunächst das zivilrechtliche Anspruchssystem vor Augen führen. Ein Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen aus der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Bei einem vertraglichen Anspruch ist dies die Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile.

Der Jurist prüft einen Anspruch nach folgendem Schema:

  1. Anspruch entstanden
  2. Anspruch nicht erloschen
  3. Anspruch durchsetzbar

Anspruch entstanden:

Ein vertraglicher Anspruch ist entstanden, wenn eine Einigung zwischen den Vertragsparteien vorliegt und keine sog. rechtshindernden Einwendungen greifen. Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung eines Anspruchs.

Rechtshindernde Einwendungen sind Nichtigkeitsgründe:

  • mangelnde Geschäftsfähigkeit einer Partei
  • Formverletzung bei Formvorschrift
  • Anfechtung
  • Wucher
  • Sittenwidrigkeit
  • Anfängliche, objektive Unmöglichkeit der Leistung

Anspruch nicht erloschen:

Der Anspruch darf nach der Entstehung außerdem nicht erloschen sein. Sog. rechtsvernichtende Einwendungen erlöschen den Anspruch.

Rechtsvernichtende Einwendungen sind beispielsweise:

  • Erfüllung
  • Aufrechnung
  • Rücktritt
  • Unmöglichkeit

Anspruch durchsetzbar:

Im letzten Prüfungsschritt stellt sich die Frage, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. Hier kommen die sog. Einreden zum Tragen. Eine Einrede verhindert die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Im Unterschied zu den Einwendungen geschieht das jedoch nicht automatisch. Während eine Einwendung den Anspruch ohne etwaiges Zutun einer Partei ausschließt, muss eine Einrede erst geltend gemacht werden, d. h. der Anspruchsgegner muss sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen!

Einrede der Verjährung

Sehr häufig hindert die Einrede der Verjährung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Gemäß § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Schuldner einer Leistung nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Alle Ansprüche, für die im Gesetz keine eigene abweichende Verjährungsfrist begründet ist, verjähren somit nach drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.

Zurückbehaltungsrecht

Bei dem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine vorübergehend wirkende Einrede. Hat der Schuldner aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus dem Schuldverhältnis. Wurde die Leistung bewirkt, muss auch der Schuldner leisten.

Einrede des nicht erfüllten Vertrags

Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts und der Einrede des nicht erfüllten Vertrags sind fast identisch. Der Unterschied besteht darin, dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrags einen gegenseitigen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, während § 273 Abs. 1 BGB lediglich dasselbe rechtliche Verhältnis verlangt.

Ein gegenseitiger Vertrag liegt immer vor, wenn Leistung und Gegenleistung sich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen. Man bezeichnet diesen Vertragstypen auch als Austauschvertrag. Gegenseitige Verträge sind beispielsweise der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag und der Werkvertrag.

Gemäß § 320 BGB kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet.

Insofern ist § 320 BGB „lex specialis“ zu § 273 BGB und hat Anwendungsvorrang.

Foto(s): ©Pexels.com/sora_shimazaki

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