Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten durch den Betriebsrat

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Das Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten durch den Betriebsrat scheint sich weiter zu einem Dauerbrenner im Betriebsverfassungsrecht zu entwickeln. 

In der Entscheidung vom 29.09.2020 (Az. 1 ABR 32/19) hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt, dass dem Betriebsrat zwar ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten zusteht, eine dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter hingegen nicht. Eine dauerhafte Überlassung kann der Betriebsrat weder aus § 80 BetrVG, noch aus § 13 EntgTranspG fordern. 

"Geklagt" hatte diesmal ein Betriebsrat aus einem Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens. Unter Hinweis auf das BetrVG und das EntgTranspG wollte der Betriebsrat die dauerhafte Überlassung der Unterlagen erreichen.

Das Bundesarbeitsgericht bleibt in seiner Entscheidung jedoch bei seiner zurückhaltenden Linie. 

Ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten an den Betriebsausschuss besteht nicht. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht alleine auf den Wortlaut des § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG ab. Hieraus ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Einblicknahme in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter. 

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass es unerheblich sei, das diese Auffassung historisch überholt ist und im Zeitalter der Digitalisierung an Bedeutung verloren hat. 

Die Listenüberlassung folgt auch nicht aus § 13 EntgTranspG. Diese Entscheidung ist letztendlich konsequent, da auch der Wortlaut des § 13 EntgTranspG auf das "Einblicknehmen" abstellt. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun für Arbeitgeber und Betriebsrat?

Für den Arbeitgeber:

Für den Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung weiterhin, dass er dem Betriebsrat zwar Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten gewähren muss, er jedoch nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat die entsprechenden Daten zu überlassen. Ob diese zurückhaltende Regelung wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit zielführend ist, muss der Arbeitgeber selbst beurteilen. 

Für den Betriebsrat: 

Ein Anspruch auf Überlassung der Unterlagen und Daten besteht auch weiterhin nicht. Daher muss sich der Betriebsrat bzw. der Betriebsausschuss auch zukünftig genügend Zeit einräumen, um die Lohn- und Gehaltslisten sorgfältig zu prüfen und sich die entsprechenden, notwendigen Notizen zu machen. 

Das Urteilt macht aber zumindest noch einmal deutlich, dass ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Lohn- und Gehaltslisten besteht. Diese leidige Diskussion mit dem Arbeitgeber könnte damit abgekürzt werden. 

Bei Streitigkeiten bzgl. der Umsetzung des Einsichtsrechts sprechen Sie mich gerne an. Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  


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