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Einstellung des Flugbetriebs bei TUIfly: Folgen für Arbeitnehmer und Schadensersatz für Passagiere?

  • 5 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Aufgrund von massenhaften Krankmeldungen fielen die Flüge von TUIfly aus. Auch gibt es für die Ursache der Erkrankungen einen Verdacht: Geplante Strukturänderungen der Fluggesellschaft könnten einen „wilden Streik“ ausgelöst haben. 

So stellen sich Fragen, was dem Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einen solchen „wilden Streik“ drohen kann und ob die betroffenen Fluggäste Schadensersatz verlangen können.

Was droht Arbeitnehmern bei Teilnahme an einem wilden Streik durch Krankmeldung?

Drohen für Arbeitnehmer nachteilige Firmenentscheidungen und fühlen sich Arbeitnehmer durch ihre Gewerkschaften nicht ausreichend vertreten oder im Stich gelassen, kann es passieren, dass diese zur „Selbsthilfe“ greifen und sich massenweise krankmelden.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist zunächst nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, gefährdet er nicht nur seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle die Kündigung.

Möglichkeiten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist allerdings nach § 5 Abs. 1 S. 3 EntgFG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, also bereits am ersten Tag zu verlangen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Arbeitnehmer einer solchen Weisung Folge leisten. Tut er das nicht, kann dies eine Kürzung des Lohns, eine Abmahnung und zuletzt eine Kündigung nach sich ziehen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können überprüft werden

Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für den Arbeitnehmer für seine Arbeitsunfähigkeit ausreichend und nicht angreifbar. Eine Ausnahme gilt, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Ein solcher Zweifel könnte durchaus begründet sein, wenn in einem Betrieb plötzlich massenhaft Erkrankungen auftauchen, ohne dass dies auf eine Epidemie zurückzuführen ist, insbesondere, wenn Arbeitnehmer sich mit „Ansage“ krankmelden.

Bestehen begründete Zweifel, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Stellt der Arbeitgeber einen Antrag, nimmt in der Regel zunächst die sozialmedizinische Fallberatung telefonischen Kontakt mit dem Arbeitnehmer auf und bittet um eine schriftliche Schilderung der Situation. Erst darauf hin entscheidet die sozialmedizinische Fallberatung, ob ein Untersuchungstermin notwendig ist oder nach Aktenlage entschieden werden kann.

Wird aber ein Untersuchungstermin durchgeführt und kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass tatsächlich keine Erkrankung des Arbeitnehmers vorlag, droht neben der Gehaltskürzung und Abmahnung unter Umständen auch die Kündigung.

Haben betroffene Passagiere Ansprüche auf Schadensersatz?

Grundsätzlich kann Betroffenen bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung des Fluges eine Entschädigung zustehen (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechtsverordnung). Die Höhe der Entschädigung beläuft sich auf 250 € bis 600 €. Der Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses ist in der Regel in den Buchungsunterlagen angegeben.

TUIfly lehnt Schadensersatzansprüche ab

TUIfly sieht als ausführendes Luftfahrtunternehmen keinen Grund, Entschädigung leisten zu müssen, da aufgrund dieser Massenerkrankung ein Fall höherer Gewalt vorliege. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat entschieden, dass Passagiere, die wegen zu weniger Flugbegleiter aufgrund eines Krankheitsfalles nicht befördert wurden, einen Anspruch auf Entschädigung haben (AG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14). Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen Fall der sogenannten „Nichtbeförderung“. Das Gericht hatte hier über einen Fall zu entscheiden, bei dem lediglich ein Crewmitglied erkrankt war und deshalb nicht alle Passagiere mitfliegen konnten. Bei TUIfly sind jedoch so viele Crewmitglieder erkrankt, dass die Flüge annulliert wurden.

Werden Flüge annulliert, besteht keine Entschädigungspflicht, wenn das Flugunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung).

Keine Entschädigung bei Streik

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Streiks außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung sein können, die eine Entschädigungspflicht entfallen lässt (BGH, Urteil v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11).

Sollte also im Streitfall das zuständige Gericht zu der Auffassung gelangen, dass die Krankheitswelle als Streik zu qualifizieren ist, bliebe es TUIfly noch darzulegen und vom Gericht zu entscheiden, ob TUIfly auch alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierungen ergriffen hat. Für diesen Nachweis werden gewöhnlich keine hohen Anforderungen gestellt. Könnte TUIfly diesen erbringen, bliebe TUIfly als ausführenden Luftfahrtunternehmen von der Entschädigungspflicht nach der Fluggastrechtsverordnung befreit.

Ob Anspruch auf Entschädigung besteht, ist noch offen

Sollte die Krankheitswelle nicht als Streik bewertet werden, ist aber noch die Frage zu klären, ob diese Krankheitswelle als ein im üblichen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens normales Vorkommnis oder als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist. Für den ersteren Fall spricht, dass Krankheiten Umstände sind, die sich jederzeit ereignen können und in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fallen. Bei dieser Bewertung wären Entschädigungsansprüche gegeben. Wie allerdings die Gerichte diese Krankheitswelle würdigen werden, ist freilich offen.

Fazit: Wer als Arbeitnehmer an einem wilden Streik teilnimmt, indem er sich wahrheitswidrig arbeitsunfähig krankmeldet, muss im schlimmsten Fall mit der Kündigung rechnen. Die Frage, ob Passagiere von TUIfly Entschädigung verlangen können, werden erst die zuständigen Gerichte klären.

(AG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14)

(BGH, Urteil v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11)

Update:

Einige Verfahren wurden inzwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Am 12.04.2018, wurden in diesen Verfahren die Schlussanträge gestellt. Die Schlussanträge der Generalanwaltschaft sind von besonderer Bedeutung, da der EuGH oft deren Empfehlungen folgt: Die Generalanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass eine Krankheitswelle sowie ein „wilder Streik“ einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen kann. Damit haben die Flugbeförderungsunternehmen die erste Hürde genommen, um keine Entschädigung zahlen zu müssen. 

Allerdings kann sich das betroffene Unternehmen nur dann auf die Befreiung berufen, wenn die außergewöhnlichen Umstände auch nicht zu vermeiden gewesen wären, selbst wenn das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Welche Maßnahmen dabei in Betracht kommen und welche Höhe die Abwesenheitsquote hierzu erreicht haben muss, soll von den zuständigen Gerichten entschieden werden.

(EuGH, Schlussantrag vom 12.04.2018, Rechtssache C-195/17)

Der EUGH ist dieser Empfehlung nicht gefolgt und hat am 17.04.2018 zugunsten der Passagiere entschieden: Ein wilder Streik, der entsteht, da überraschend Umstrukturierungen angekündigt werden, stellt nach Ansicht der Richter keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Es handele sich um ein Risiko, das aus den sozialen Folgen einer solcher unternehmerischen Entscheidungen resultiere. Zudem sei dieses Risiko auch beherrschbar gewesen, da mit Einigung mit dem Betriebsrat der wilde Streik endete. Folglich könne sich die Fluggesellschaft nicht auf die Klausel berufen. Betroffene Passagiere haben nun bessere Chancen, ihre Ansprüche auf Entschädigung durchzusetzen. 

(EuGH, Pressemitteilung v. 17.04.2018, Nr. 49/18, Rechtssache C-195/17)

(FMA)

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