Einstellung von Mitarbeitern – wie weit darf der Betriebsrat mitbestimmen?

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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG

Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung). Diese Mitwirkungspflicht gilt aber nur, wenn das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Hat das Unternehmen mehrere Standorte, dann gilt die Größe des Gesamtunternehmens.

Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat bei einer Einstellung?

Unter einer Einstellung ist nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages gemeint, sondern die tatsächliche Beschäftigung. Unternehmen müssen den Betriebsrat somit sowohl bei einer mündlichen Vereinbarung als auch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beteiligen. Aber auch in den folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG auszugehen:

  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Ein-Euro-Job
  • Einsatz von Leiharbeitern, Praktikanten und Volontären
  • Anstellung und Übernahme eines Auszubildenden
  • Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung
  • Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über eine festgelegte Altersgrenze (z. B. 65. Lebensjahr) hinaus

Bei der Einstellung eines leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hierüber nur in Kenntnis setzen, es liegt also ein bloßes Informationsrecht (§ 105 BetrVG) vor. 

Wie erfolgt die Beteiligung des Betriebsrats?

Unternehmen müssen den Betriebsrat mindestens eine Woche vorher vor Arbeitsantritt bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die geplante Einstellung unterrichten. Der Betriebsrat muss in dieser Zeit entscheiden, ob er der Einstellung zustimmt oder nicht. Äußert er sich innerhalb dieser Woche nicht, gilt das als Zustimmung. 

Damit der Betriebsrat eine Entscheidung treffen kann, muss er umfassend unterrichtet werden. Das bedeutet, er muss entsprechende Informationen wie Bewerbungsunterlagen und sonstige Materialien über den Bewerber erhalten. Zudem müssen dem Betriebsrat alle Unterlagen über weitere Bewerber, die sich ebenfalls auf diese Stelle beworben haben, zur Verfügung gestellt werden. 

Handelt es sich bei der zu besetzenden Stelle um einen Teilzeitarbeitsplatz, muss zudem die Arbeitszeitaufteilung angegeben werden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen die Befristungsdauer und ggf. der Sachgrund mitgeteilt werden.

Darf der Betriebsrat der Einstellung widersprechen?

Unter bestimmten Umständen kann der Betriebsrat vom sogenannten Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies kann er aus folgenden Gründen tun:

  • Die personelle Maßnahme verstößt gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bestimmung aus dem Tarifvertrag oder aus der Betriebsvereinbarung.
  • Die Einstellung würde gegen eine behördliche Anordnung verstoßen.
  • Einem bereits angestellten Arbeitnehmer würde aufgrund der Neueinstellung eine Kündigung oder sonstige Nachteile drohen.
  • Der einzustellende Mitarbeiter würde durch die Einstellung selbst benachteiligt werden.
  • Der Betriebsfrieden wäre ernsthaft gefährdet.
  • Die erforderliche Stellenausschreibung erfolgte nicht oder nicht korrekt. 

Hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ignoriert und die Einstellung ohne dessen Zustimmung vorgenommen, kann der Betriebsrat einen Antrag auf Rückgängigmachung nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht stellen. 

Damit dieser Antrag erfolgt hat, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der personellen Maßnahme nicht erteilt.
  • Die Zustimmung gilt auch nicht wegen Fristablauf als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG).
  • Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht vom Arbeitsgericht ersetzt worden.

Hat der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert und will der Arbeitgeber die beabsichtigte Einstellung dennoch vornehmen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.


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