Einwilligung in künstliche Befruchtung mit Spendersamen begründet Unterhaltspflicht

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BGH: Einwilligung in künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin mit Spendersamen begründet vertragliche Unterhaltspflicht für Kind

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - XII ZR 99/14 (Redaktion beck online)

Ein Mann muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Samen eines Dritten hervorgegangen ist, sofern er in die heterologe Insemination eingewilligt hatte. 

Der Mann hatte einer heterologen Insemination auch mittels Samenspende eines Dritten zugestimmt und erklärt dass er für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde.

Die heterologe Insemination mit eigenem Samen des Mannes blieb erfolglos. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es nachfolgend weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist.

Der BGH hat entschieden, dass die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB) beinhalte. Daraus ergebe sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richte sich auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und bestehe in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspreche insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließe.

Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden sei, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt habe, stehe einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen.

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des BGH auch keiner besonderen Form, da im Unterschied zur formbedürftigen Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption es hier vorliegend nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind gehe.

Da die Einwilligung des Mannes dazu führe, dass das Kind gezeugt und geboren wird und dies dem Mann auch bewusst sei, habe er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen. Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes sei im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

Rechtstipp von Anja van der Broeck, Fachanwältin für Familienrecht:

Vorsicht ist demnach geboten, wenn eine Beziehung in die Brüche geht und zuvor einvernehmlich die heterologe Insemination auch mit Samen eines Drittspenders versucht wurde, dann ist auf jeden Fall die Erklärung, dass der Mann die Verantwortung für die Folgen einer Schwangerschaft übernimmt zu widerrufen, da ansonsten eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung für ein Kind entsteht, das ansonsten wahrscheinlich erst gar nicht gezeugt und geboren sein würde.


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