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Einzug der Freundin kein Kündigungsgrund

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Wird in ein langjähriges Mietverhältnis die Freundin als Mitbewohnerin aufgenommen, so besteht für den Vermieter meist kein Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

In Deutschland kommt es täglich vor, dass sich ein Liebespaar entscheidet, ab sofort gemeinsam zu wohnen und sich eine Wohnung zu teilen. Manchmal suchen sich die beiden Turteltauben eine neue gemeinsame Wohnung, manchmal zieht aber auch einer der Partner in die Mietwohnung des anderen Partners ein. Was sich nach einem einfachen und logischen Vorgehen anhört, endete in dem hier beschriebenen Fall zunächst mit der Kündigung und dann vor Gericht.

Freundin zieht ein

Ein Mann lebte seit knapp 30 Jahren in einer Mietwohnung. Während dieser Zeit gab es keinerlei Beanstandungen. Als aber schließlich die Lebensgefährtin des Mannes zu ihm in die Wohnung zog, erklärte die Vermieterin zunächst die außerordentliche und ordentliche Kündigung. Nachdem der Mieter aber nicht auszog, erhob sie schließlich sogar Räumungsklage vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte. Nachdem diese ohne Erfolg blieb, ging sie beim Landgericht (LG) Berlin in Berufung – wiederum erfolglos.

Kein Kündigungsgrund vorhanden

Die Richter des LG entschieden, dass der Einzug der Freundin weder einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1BGB darstellt. Daher hatte auch die Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung keinen Erfolg.

Es steht fest, dass der Mann den Einzug seiner Lebensgefährtin der Vermieterin tatsächlich nicht mitgeteilt hat. Allerdings ist dieser Grund nicht erheblich genug, um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.

Für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB müssen die Rechte des Vermieters durch die „unbefugte Gebrauchsüberlassung“ der Wohnung in erheblichem Maße verletzt worden sein. Bei der ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung gem. §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darf die schuldhafte Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.

Wie immer musste auch in diesem Fall eine umfassende Gesamtabwägung erfolgen und auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde das seit fast 30 Jahren beanstandungsfrei bestehende Mietverhältnis zugunsten des Mieters ausgelegt. Weiterhin handelte es sich bei der Aufnahme der Freundin in die Wohnung um ein berechtigtes Interesse des Mieters, sodass die Vermieterin in diesem Zusammenhang zur Genehmigung der Gebrauchsüberlassung verpflichtet war.

Somit wurden die Rechte der Vermieterin durch die Aufnahme der Lebensgefährtin in die Wohnung – ohne eine Genehmigung einzuholen – in keinem Fall erheblich verletzt. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung beendet wurde. Aus diesem Grund wurde die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen.

(LG Berlin, Beschluss v. 16.05.2017, Az.: 67 S 119/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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