Elke B. – Abmahnung im Urheberrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor kurzem erreichte uns eine Abmahnung der Autorin Elke B., die seit 20 Jahren hauptberuflich als Autorin tätig ist und nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Werken, v. a. Kinderbücher, geschaffen habe. Sie betreibe auch mehrere Webseiten im Internet, wo ihre Texte zur Lizenzierung angeboten bzw. die Bücher mit den Texten verkauft werden.

Was ist der Inhalt der Abmahnung?

Die im Internet angebotenen Texte seien literarische Werke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG und urheberrechtlich geschützt. Jeder Text sei mit einem Copyright-Symbol versehen. Im Impressum der Seite sei auf die Urheberrechte der Autorin und eine Nutzungsmöglichkeit der Werke nur mit ihrer Zustimmung hingewiesen. Der Abgemahnte habe in einem online verfügbaren Text einen Text der Autorin unlizenziert verwertet, ohne vorher ihre Zustimmung einzuholen. In dieser Verwertung läge eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG, was jedoch ausschließlich der Autorin zustünde. Auch die Nennung der Autorin in der Verwertung ändere nichts an einer Urheberrechtsverletzung.

Was fordert die Autorin?

Durch die Urheberrechtsverletzung habe die Autorin zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten. Daher fordert die Anwaltskanzlei INDE aus Berlin im Namen von Elke B. den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Weiterhin stünde ihr ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Schadensersatzanspruch entstünde in Höhe einer Lizenzanalogie und richtet sich somit nach den hypothetischen Kosten einer erworbenen Lizenz.

Die entstandenen anwaltlichen Gebühren habe der Abgemahnte gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG ebenfalls zu zahlen. Diese bemessen sich nach einem Gegenstandswert i. H. v. 20.000 €.

Ihre Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung

Nachdem sie eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie die gesetzte Frist nicht untätig verstreichen lassen, da der Abmahnende eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Sicherung seiner Rechte erwirken könnte.

Als Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind uns Ansprüche aus dem Urheberrecht vertraut, sodass wir zeitnah die rechtlichen Möglichkeiten durchgehen können. Unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung erreichen Sie hier: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema