Entlassung aus der Bundeswehr und die Anhörung des Personalrats - Expertenbeitrag
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Beabsichtigt die Bundeswehr, einen Soldaten zu entlassen, sind gewisse Formalien zwingende Voraussetzung. Hierzu zählt unter anderem auch die Beteiligung des Personalrats oder der Vertrauensperson. Die Beteiligungsrechte sind in § 21 und § 24 SBG gesetzlich geregelt.
Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll gemäß § 24 Abs. 1 SBG die Vertrauensperson bei der beabsichtigten anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt.
Entscheidet sich die Bundeswehr, von einer fristlosen Entlassung abzusehen und eine fristgerechte Entlassung zu verfügen, ist die Anhörung des Personalrats zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Beschluss vom 24.04.2024 (BVerwG 1 WB 66.22) klargestellt.
Die Anhörung des Personalrats zu einer beabsichtigten Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG (schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten) wiederspricht dem Soldatenbeteiligungsrecht demnach, wenn die Entlassung anschließend auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (mangelnde Eignung für die Laufbahn) gestützt wird.
Nachholung der Anhörung
Auch eine Fortsetzung oder Nachholung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Zweck der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18).
Eine Nachholung der Anhörung ist jedoch in einem offenen Beschwerdeverfahren und bei Berücksichtigung ihrer Ergebnisse in der Beschwerdeentscheidung möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WDS-VR 16.20).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang als Vertragsanwalt des DBwV mit der Vertretung von Soldaten vor Truppendienstgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichten befasst. Oberstleutnant d. R. Steffgen hat viele Entlassungsverfahren von Soldaten erfolgreich vertreten.
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