Entlassung nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz? Was tun?

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In den ersten vier Dienstjahren kann ein Soldat auf Zeit fristlos entlassen werden.

Ein solches Entlassungsverfahren kann in 4 Abschnitte eingeteilt werden. In jedem dieser Abschnitte ist ein anderes Vorgehen geboten.

1. Kenntnis: Entlassung steht bevor

Oft weiß ein Soldat vor einer förmlichen Anhörung, dass ein Entlassungsverfahren droht. Hier sollte versucht werden, die genauen Gründe, die für Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG herangezogen werden, in Erfahrung zu bringen.

Zwar ist regelmäßig das Bundesamt für das Personalmanagement für die Entlassungen zuständig, aber der Vorgesetzte hat wesentlichen Anteil, ob eine Entlassung ausgesprochen wird. Manchmal lässt sich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens verhindern, indem noch einmal der Kontakt zu Vorgesetzten gesucht wird.

2. Eröffnung und Anhörung

Vor einer solchen Entlassung ist der Soldat anzuhören. Dies erfolgt in der Regel mithilfe der sogenannten Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift. Der Soldat wird gefragt, ob er vor der beabsichtigten Entlassung eine Stellungnahme abgeben möchte und ob er mit der Maßnahme einverstanden ist.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme besteht nicht, kann aber sinnvoll sein, um eventuelle Missverständnisse auszuräumen. Aber Vorsicht ist geboten! Die Aussagen, die in dieser Stellungnahme getroffen werden, sind für das Entlassungsverfahren verwertbar. Es ist daher genau zu überlegen und abzuwägen, welche Aussagen getroffen werden.

Auf gar keinen Fall sollte sich der Soldat mit der Maßnahme einverstanden erklären. Wird das Kreuz an dieser Stelle gesetzt und der Soldat unterschreibt die Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift, gibt es fast keine Möglichkeit mehr dies noch im Verfahrensgang zu beheben.

3. Entlassungsbescheid wurde eröffnet

Sobald der Entlassungsbescheid eröffnet wurde ist Eile geboten!

Die Entlassung wird mit dem Tage der Aushändigung wirksam. Der Soldat scheidet am Tage der Übergabe des Bescheides aus dem Dienstverhältnis aus. Nur innerhalb eines Monats kann die Entlassung angegriffen werden, um die sogenannte Bestandskraft zu verhindern. Gegen die Entlassung ist Beschwerde einzulegen.

Trotz einer eingelegten Beschwerde wird ein Soldat so behandelt als würde die Beschwerde bestand haben. Dies hat zur Folge, dass der Soldat keine Dienstbezüge erhält und keine Uniform mehr tragen darf. Die Verfahrensdauern im Beschwerdeverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind im Verhältnis zu diesen weitreichenden Folgen unverhältnismäßig lange.

Deshalb ist es notwendig einen Eilantrag zu stellen, damit den weitreichenden Auswirkungen der Entlassung so schnell wie möglich begegnet werden kann. Auch wenn noch nicht über die Beschwerde entschieden wurde, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Stellt das Gericht im Eilverfahren fest, dass die Entlassung wahrscheinlich rechtswidrig war, so wird der Soldat bis zum Abschluss der Angelegenheit so behandelt, also gäbe es keine Entlassung.

4. Beschwerde wurde zurückgewiesen

Wurde die Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid zurückgewiesen, so bleibt nur noch der Schritt vor Gericht. Sollte noch kein gerichtlicher Eilantrag gestellt worden sein, besteht die Möglichkeit Klage einzureichen und den Antrag zu stellen, die aufschiebende Wirkung gegen den Entlassungsbescheid anzuordnen.

Zusammenfassung

Der Soldat sollte sofort nach bekannt werden, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG droht, einen auf das Soldatenrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Spätestens aber nach Erhalt der Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift. Auf gar keinen Fall darf man sich mit der Maßnahme einverstanden erklären! Gegen einen Entlassungsbescheid ist Beschwerde einzulegen und ein Antrag zu stellen, die sogenannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen.

Hat das Verfahren gegen die Entlassung insgesamt Erfolg, ist der Soldat so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht entlassen worden wäre. Nicht gezahlte Dienstbezüge sind auszubezahlen und er erhält seinen Dienstgrad wieder.


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