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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Bestellerprinzip ist nicht verfassungswidrig

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Im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21.04.2015 trat neben anderen Regelungen, wie z. B. der „Mietpreisbremse“, auch das sogenannte „Bestellerprinzip“ in Kraft.

Dies bedeutet, dass die bislang jahrzehntelang gehandhabte Praxis, wonach Vermieter einen Makler mit der Suche nach neuen Mietern für eine Mietwohnung beauftragen und die Kosten des Maklers dann auf die Mieter übergewälzt werden, überholt ist.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes gilt daher die Regelung, dass derjenige den Makler zu zahlen hat, der ihn beauftragt, also bestellt, daher „Bestellerprinzip“.

Dies bedeutet für Wohnungsmieter, die sich beispielsweise auf das Inserat eines Maklers melden und Interesse an einer dort ausgeschriebenen Wohnung haben, die Maklerkosten nicht tragen müssen, sondern diese vom Vermieter der Wohnung, der den Makler beauftragt hat, zu zahlen sind.

Etwaige gegenteilige Vereinbarungen sind ebenso unzulässig.

Hiergegen wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, insbesondere von Maklern, die sich in ihrer Geschäftstätigkeit und Existenzgrundlage unangemessen beeinträchtigt sahen.

Bis zu der nunmehr verkündeten Entscheidung war unsicher, ob das durch Gesetz eingeführte Bestellerprinzip verfassungsrechtlich Bestand hat oder nicht.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 29.06.2016, veröffentlicht am 21.07.2016 entschieden, dass gegen die insoweit eingeführte gesetzliche Regelung des Bestellerprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und sie daher wirksam ist.

Mieter können sich daher künftig darauf verlassen, dass in solchen Fällen, in denen ein Makler im Auftrag des Vermieters Mietwohnungen ausschreibt, vom Mieter keine Provision an den Makler gezahlt werden muss.

Dies bedeutet ein erhebliches Stück Rechtssicherheit für wohnungssuchende Mieter.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2016 vom 21.07.2016, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 1015/15

Autor: Rechtsanwalt Martin Klein, Anwaltskanzlei Klein, Ansbach

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