Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit mit E-Scooter - LG Stuttgart v. 10.03.2021

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Die Gerichte behandeln die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten noch nicht einheitlich. 

Das LG Stuttgart hat am 12.03.2021 – 18 Qs 15/21 - durch Beschluss die Beschlagnahme des Führerscheins wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bestätigt. 

Zunächst hat es festgestellt, dass ein E-Scooter mit einem 350 W-Elektroantrieb und Höchstgeschwindigkeiten von bis 30 km/h ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ist. Selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, seien demnach gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen (LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 1 J Qs 24/19 jug).

Wenn im Einzelfall besonders günstige - außergewöhnliche - Umstände . die Indizwirkung der Tat widerlegen und sie vom Durchschnittsfall deutlich abheben lassen, ist ein Ausnahmefall anzunehmen und von der Regelvermutung abzuweichen (Fischer, StGB, 68. Auflage (2021), § 69, Rn. 22 und 26). Dies sieht das LG Dortmund als gegeben an. Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20). Die Kammer des LG Stuttgart sieht dies jedoch anders. Bei der Benutzung von Pedelecs mit Hilfe eines Elektroantriebs könnten zwar schnell Geschwindigkeiten erreicht werden, die jedenfalls nicht erheblich unter der Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters des Angeklagten liegen. E-Scooter weisen nach der Auffassung des Stuttgarter Landgerichts ein gesteigertes Gefahrenpotential auf, da sie wegen der kleinen Räder viel empfindlicher auf Unebenheiten und wetterbedingte Einwirkungen der Fahrbahn reagieren und dem Fahrer insoweit eine höhere Aufmerksamkeit abverlangen (LG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 117 Qs 105/20). 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren mit der Verteidigung von Trunkenheitsfahrten vor den Gerichten befasst. Eine kostenfrei Erstberatubg per Telefon oder e-mail ist möglich.


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