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Entziehung des Pflichtteils aufgrund Diebstahls?

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Abkömmlinge des Erblassers demnach Kinder, aber auch Enkel, sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Gilt dies jedoch auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser gegenüber ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht?


Mit dieser Fragestellung hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in seinem Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 80/18 – zu befassen:


1992 stahl ein Enkel Bargeld in Höhe von 6.100 DM von seiner Großmutter. Er erhielt dafür eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 50 DM. Mithilfe eines Erbvertrages entzog die Großmutter dem Enkel den Pflichtteil. Nach dem Tode der Großmutter im Jahr 2014 wollte der Enkel seinen Pflichtteil einklagen. Er legte Klage ein auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung.

Diese Klage war vor dem Landgericht nicht erfolgreich. Mithin ging der Enkel in Berufung.


Auch das OLG Stuttgart befürwortete den Entschluss des Landgerichts. Hierbei legte es dar, dass der Enkel kein Pflichtteilsberechtigter mehr sei. Er machte sich mit dem Diebstahl schuldig gemäß § 2333 I Nr. 2 BGB, welcher zu einer Entziehung des Pflichtteils berechtigt, wenn der Abkömmling ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Erblasser begeht.

Somit ist ein Diebstahl ein schweres vorsätzliches Vergehen. Insbesondere die Strafe und auch ein Eintrag in das Führungszeugnis bekräftigen dies.

Auch die entwendete Summe war demnach nicht gering. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Großmutter über keine Schul- und Berufsausbildung verfügte und somit in ihren Erwerbsmöglichkeiten begrenzt war.


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